Wie stelle ich den Antrag auf Assistenz?
Der Antrag selbst ist der leichteste Teil. Ein formloses Schreiben genügt, um die Sache in Gang zu setzen und dein Datum zu sichern. Schwieriger ist, was danach kommt — und genau darauf bereitest du dich am besten früh vor.
Entwurf. Dieser Text ist noch nicht freigegeben. Die Gesetzesangaben sind belegt, die Angaben aus unserer Praxis stehen unter Vorbehalt.
Das Wichtigste in Kürze
- Ein formloses Schreiben reicht. Warte nicht auf einen Vordruck.
- Das Eingangsdatum zählt: Leistungen gibt es in der Regel erst ab Antragstellung, nicht rückwirkend.
- Der Träger muss binnen zwei Wochen klären, ob er zuständig ist§ 14 SGB IX.
- Über den Antrag muss binnen zwei Monaten entschieden werden§ 18 SGB IX.
An wen geht der Antrag? §
An den Träger der Eingliederungshilfe deines Wohnorts. Im Rheinland ist das der Landschaftsverband Rheinland, in Westfalen-Lippe der LWL, in Niedersachsen für Erwachsene das Landesamt für Soziales, Jugend und Familie. In anderen Bundesländern sind es Bezirke, Kreise oder eine Landesbehörde.
Wenn du unsicher bist, schick ihn trotzdem los. Ein Antrag beim falschen Träger ist kein verlorener Antrag: Wer ihn bekommt, muss binnen zwei Wochen prüfen, ob er zuständig ist, und ihn sonst unverzüglich weiterleiten§ 14 SGB IX. Ab der Weiterleitung bleibt der zweite Träger für das gesamte Verfahren zuständig — auch für Leistungen, die er sonst nicht erbringt. Für dich heißt das: Du musst nicht sortieren, wer zahlt.
Das Datum bleibt dabei erhalten. Deshalb ist es fast immer besser, einen unfertigen Antrag heute zu schicken als einen perfekten in sechs Wochen.
Was muss im Antrag stehen? §
Für den ersten Schritt: dein Name, dein Geburtsdatum, deine Anschrift und der Satz, dass du Leistungen der Eingliederungshilfe in Form von Assistenzleistungen nach § 78 SGB IX beantragst. Mehr braucht es nicht, um die Frist zu sichern.
Die eigentliche Arbeit steckt in der Begründung, und die kannst du nachreichen. Sie entscheidet über das Ergebnis, weil eine Behörde nur beurteilen kann, was sie vor sich hat.
Worauf es bei der Begründung ankommt:
- Beschreibe Situationen, keine Zustände. Nicht „ich bin eingeschränkt", sondern „ich kann die Wohnung nicht allein verlassen, weil ich den Rollstuhl nicht über die Schwelle bekomme".
- Nenne die Folge. Was ist deshalb nicht möglich? Arbeit, Studium, Einkauf, Arztbesuch, Verein, Kontakt zu Freunden?
- Werde konkret bei Zeit und Häufigkeit. Wie oft in der Woche, zu welcher Tageszeit, wie lange dauert es?
- Beschreibe auch die schlechten Tage. Viele schildern den besten Tag der Woche — bewilligt wird dann auch danach.
- Leg Nachweise bei: Schwerbehindertenausweis, Pflegegradbescheid, ärztliche Befunde, Entlassungsberichte.
Wie lange darf das dauern? §
Zwei Monate ab Eingang deines Antrags — das ist die gesetzliche Regel§ 18 SGB IX. Schafft der Träger das nicht, muss er dir vor Ablauf der Frist schriftlich die Gründe nennen und ein konkretes Datum angeben, bis wann entschieden wird.
Verlängern darf er nur in engen Grenzen: um bis zu zwei Wochen, wenn ein Gutachten eingeholt werden muss, um bis zu vier Wochen, wenn die gutachtende Person diese Dauer schriftlich bestätigt, und für die Dauer, in der du selbst trotz schriftlicher Aufforderung nicht mitwirkst.
Bleibt die begründete Mitteilung aus oder verstreicht das genannte Datum ohne neue Mitteilung, gilt die beantragte Leistung als genehmigt. Das bedeutet nicht, dass sie einfach beginnt — die Genehmigungsfiktion gibt dir das Recht, die Leistung selbst zu beschaffen und die Kosten erstattet zu verlangen. In der Praxis genügt oft schon der Hinweis darauf, dass die Frist abgelaufen ist.
Was passiert nach dem Absenden? §
Zuerst die Zuständigkeitsprüfung, dann die Bedarfsermittlung. Dafür meldet sich der Träger bei dir und vereinbart einen Termin, meist bei dir zu Hause. Dabei werden neun Lebensbereiche durchgegangen, die das Gesetz vorgibt§ 118 SGB IX — von Mobilität und Selbstversorgung über Kommunikation bis zu Arbeit, Bildung und Gemeinschaftsleben.
Aus dem Ergebnis wird der Gesamtplan erstellt, und daraus folgt der Bescheid mit der bewilligten Stundenzahl. Du darfst zu diesem Termin jemanden mitbringen — eine Vertrauensperson, die rechtliche Betreuung oder uns.
Wenn der Bescheid kommt und dir nicht gefällt, ist das nicht das Ende. Wie es dann weitergeht, steht im Beitrag zur Ablehnung.
Was wir dabei übernehmen §
Wir stellen den Antrag gemeinsam mit dir, formulieren die Begründung mit und führen anschließend die Korrespondenz mit dem Träger. Wenn nichts passiert, hängen wir uns ans Telefon. Zum Termin der Bedarfsermittlung kommen wir auf Wunsch mit.
Das kostet dich nichts und verpflichtet dich zu nichts. Auch dann nicht, wenn du dich später für einen anderen Dienst entscheidest.
Häufige Fragen dazu
Brauche ich ein bestimmtes Formular?
Nein. Ein formloses Schreiben genügt und sichert dein Antragsdatum. Manche Träger schicken danach eigene Bögen — die füllst du dann in Ruhe aus.
Gibt es Leistungen rückwirkend?
In aller Regel nicht. Deshalb zählt das Eingangsdatum: Leistungen beginnen üblicherweise mit dem Antrag, nicht mit dem Eintritt des Bedarfs. Wer wartet, verschenkt Zeit.
Was, wenn ich beim falschen Träger beantrage?
Dann leitet dieser den Antrag weiter und der zweite Träger bleibt für das gesamte Verfahren zuständig. Dein Antragsdatum bleibt erhalten.
Was kann ich tun, wenn nichts passiert?
Nach zwei Monaten ohne Entscheidung und ohne begründete Mitteilung gilt die Leistung als genehmigt. Melde dich vorher bei uns, dann setzen wir gemeinsam eine Frist.
Kann ich den Antrag auch stellen, wenn ich noch keinen Assistenzdienst habe?
Ja, und das ist sogar der Normalfall. Du beantragst die Leistung, nicht einen bestimmten Anbieter. Wen du damit beauftragst, entscheidest du danach.
Fang heute an, nicht nächsten Monat
Das Eingangsdatum entscheidet, ab wann es Leistungen gibt. Ein Anruf genügt, den Rest machen wir zusammen.