Im Haushalt
Kochen, aufräumen, Wäsche, Einkäufe tragen, Post öffnen. Du sagst, was gebraucht wird und wie du es haben möchtest. Deine Assistenzkraft führt es aus, ohne eigene Vorstellungen davon, wie deine Wohnung auszusehen hat.
Manche Handgriffe gehen einfach nicht allein. Kompensatorische Assistenz übernimmt genau diese, ohne dir die Entscheidung darüber abzunehmen, wie dein Tag aussieht.
Sie ersetzt das, was körperlich oder organisatorisch nicht allein geht. Die Regie behältst du.
Kochen, aufräumen, Wäsche, Einkäufe tragen, Post öffnen. Du sagst, was gebraucht wird und wie du es haben möchtest. Deine Assistenzkraft führt es aus, ohne eigene Vorstellungen davon, wie deine Wohnung auszusehen hat.
Anziehen, Körperpflege, Umlagern, Essen reichen. Diese Handgriffe sind sehr persönlich, deshalb lernst du die Menschen vorher kennen. Behandlungspflege mit ärztlicher Verordnung gehört ausdrücklich nicht dazu.
Begleitung zum Arzt, zur Arbeit, zum Amt, ins Stadion. Deine Assistenzkraft schiebt, trägt, öffnet Türen und hält sich im Übrigen heraus. Du entscheidest, wohin es geht und wie lange ihr bleibt.
Formulare ausfüllen, Briefe vorlesen, am Telefon dolmetschen, Termine notieren. Alles, was Schrift, Sortierung oder Feinmotorik verlangt und deshalb zur Hürde wird.
Im Antrag muss stehen, welche konkreten Handlungen du nicht ausführen kannst und was ohne Unterstützung passieren würde. Genau daran scheitern viele Anträge. Wir formulieren das mit dir.
Von wenigen Stunden pro Woche bis zur Nachtbereitschaft. Wenn dein Bedarf es hergibt, ist auch eine Assistenz über 24 Stunden möglich, im Wechsel mehrerer Kräfte.
Das Gesetz kennt zwei Arten von Assistenz. Die eine übernimmt für dich, die andere befähigt dich. Welche du brauchst, entscheidet über die Qualifikation der Kraft und über den Stundensatz.
| Merkmal | Kompensatorische Assistenz | Qualifizierte Assistenz |
|---|---|---|
| Rechtsgrundlage | § 78 Abs. 2 Nr. 1 SGB IX | § 78 Abs. 2 Nr. 2 SGB IX |
| Was passiert | Übernahme von Handlungen | Anleitung und Befähigung |
| Ziel | Der Alltag funktioniert | Du kannst es künftig selbst |
| Qualifikation der Kraft | Keine Fachausbildung nötig | Fachkraft erforderlich |
| Typisches Beispiel | Jemand kocht für dich | Jemand übt Kochen mit dir |
| Dauer | Oft dauerhaft | Meist zeitlich begrenzt |
Die Leistung selbst steht im Gesetz, der Name kommt aus der Praxis. Das ist wichtig, weil Träger sie manchmal mit Pflege verwechseln.
Absatz 2 unterscheidet zwei Formen: die Übernahme von Handlungen zur Alltagsbewältigung (Nummer 1) und die Befähigung, sie selbst auszuführen (Nummer 2). Kompensatorische Assistenz ist die erste Form. Nur die zweite trägt im Gesetz einen eigenen Namen, den Anspruch begründen aber beide.
Gesetzestext nachlesenAssistenz gehört zu den Leistungen zur sozialen Teilhabe. Damit ist sie nicht auf die Wohnung beschränkt, sondern umfasst ausdrücklich auch Freizeit, Ehrenamt und das Leben außerhalb der eigenen vier Wände.
Gesetzestext nachlesenDu entscheidest, wer dich unterstützt und wie. Gerade bei kompensatorischer Assistenz, die dir körperlich sehr nahe kommt, ist das kein Nebenaspekt, sondern die Grundlage.
Gesetzestext nachlesenWas kompensatorische Assistenz kostet, wer sie zahlt und wie du sie bekommst.
Die Assistenz zahlt der zuständige Kostenträger, in der Regel die Eingliederungshilfe. Wir rechnen direkt mit ihm ab. Du bekommst keine Rechnung und musst nichts vorstrecken.
Für die Übernahme von Handlungen ist keine pflegerische oder pädagogische Ausbildung vorgeschrieben. Unsere Kräfte werden von uns eingearbeitet und begleitet. Das hält die Leistung bezahlbar und macht sie leichter bewilligungsfähig.
§ 78 SGB IXMeist der Träger der Eingliederungshilfe. Wissen musst du das nicht: Ein Antrag genügt, der erstangegangene Träger prüft binnen zwei Wochen und leitet ihn nötigenfalls weiter.
§ 14 SGB IXEs gibt keine feste Obergrenze und keine Pauschale. Bewilligt wird, was die Bedarfsermittlung ergibt, von wenigen Stunden pro Woche bis zur Rundumassistenz. Deshalb ist die Vorbereitung auf dieses Gespräch so wichtig.
§ 113 SGB IXSo lange hat der Träger nach Antragseingang Zeit zu entscheiden, bei einem Gutachten länger. In der Praxis dauert es meist mehrere Monate. Wir notieren jeden Fristablauf und erinnern schriftlich.
§ 14 SGB IXSo viel Zeit hast du ab Zugang des Bescheids für den Widerspruch. Häufiger Ablehnungsgrund ist eine zu vage Bedarfsbeschreibung. Genau dort setzen wir an, wenn wir den Widerspruch mit dir schreiben.
§ 84 SGGHak ab, was du schon hast. Was fehlt, besorgen wir gemeinsam. Nichts davon musst du allein zusammensuchen, und nicht alles trifft auf jeden zu.
Nichts davon brauchst du, um mit uns zu sprechen. Ruf einfach an, auch wenn du noch gar nichts beisammen hast. Die Vorlage für die fachärztliche Stellungnahme schicken wir dir zu.
Fünf Schritte. Entscheidend ist, dass im Antrag konkret steht, welche Handlung wann nicht allein geht.
Ruf an oder schreib uns. Es genügt, wenn du grob schilderst, welche Handgriffe im Alltag nicht allein gehen. Kostet nichts und verpflichtet dich zu nichts.
Wir gehen mit dir einen kompletten Tag durch, vom Aufstehen bis zum Zubettgehen. Daraus entsteht die Liste der Handlungen, die im Antrag stehen muss.
Wir formulieren die Begründung so, dass der Träger versteht, was ohne Unterstützung passieren würde. Allgemeine Formulierungen sind der häufigste Ablehnungsgrund.
Du lernst die Assistenzkräfte kennen, bevor jemand zum ersten Mal kommt. Bei kompensatorischer Assistenz ist das besonders wichtig, weil sie dir körperlich nahe kommt.
Die Assistenz beginnt. In den ersten Wochen justieren wir gemeinsam nach, bis die Abläufe sitzen und du dich nicht mehr erklären musst.
Die Übernahme von Handlungen, die du nicht selbst ausführen kannst, geregelt in § 78 Absatz 2 Nummer 1 SGB IX. Deine Assistenzkraft macht das, was körperlich oder organisatorisch nicht allein geht. Was gemacht wird und wie, bestimmst du. Das unterscheidet Assistenz von Betreuung.
Kompensatorische Assistenz übernimmt, qualifizierte Assistenz befähigt. Bei der einen kocht jemand für dich, bei der anderen übt jemand mit dir das Kochen. Die qualifizierte Form braucht eine Fachkraft und ist meist zeitlich begrenzt, weil sie auf ein Lernziel hinarbeitet. Beides lässt sich in einem Antrag verbinden.
Nein. Für die Übernahme von Handlungen ist keine pflegerische oder pädagogische Ausbildung vorgeschrieben. Wichtig sind Zuverlässigkeit und die Bereitschaft, sich nach dir zu richten. Unsere Kräfte werden eingearbeitet, begleitet und regelmäßig geschult.
Nein. Ein Pflegedienst kommt für kurze, planbare Einsätze und leistet pflegerische Versorgung, oft mit ärztlicher Verordnung. Kompensatorische Assistenz richtet sich nach deinem Tag, dauert länger am Stück und umfasst auch alles außerhalb der Wohnung. Beides schließt sich nicht aus: Bei manchen unserer Klient:innen läuft die Assistenz 15 Stunden am Tag, und einmal täglich kommt zusätzlich der Pflegedienst.
Nein, das ist Behandlungspflege und braucht eine ärztliche Verordnung sowie entsprechend geschultes Personal. Wo das nötig ist, muss ein Pflegedienst hinzukommen. Wir sagen dir das offen und helfen bei der Suche, auch wenn wir daran nichts verdienen.
Das ergibt die Bedarfsermittlung des Trägers. Es gibt keine Pauschale und keine feste Obergrenze, von wenigen Stunden pro Woche bis zur Assistenz über 24 Stunden ist alles möglich. Entscheidend ist, dass im Antrag konkret steht, welche Handlung wann nicht allein geht.
In der Regel der Träger der Eingliederungshilfe, im Rheinland der LVR, in Westfalen-Lippe der LWL. Je nach Situation kommt auch der Sozialhilfeträger über die Hilfe zur Pflege infrage. Wir klären das vor dem Antrag und stellen ihn beim richtigen Träger.
Ja, ausdrücklich. Assistenz gehört zu den Leistungen zur sozialen Teilhabe nach § 113 SGB IX und ist nicht auf die eigenen vier Wände beschränkt. Arbeit, Uni, Verein, Arzttermine, Urlaub: All das kann mit abgedeckt sein.
Das Bundesrecht unterscheidet in § 78 Absatz 2 SGB IX zwei Formen, ausdrücklich benannt ist dort aber nur die qualifizierte Assistenz in Nummer 2. Für die Übernahme von Handlungen nach Nummer 1 hat sich der Begriff kompensatorische Assistenz eingebürgert. In Niedersachsen ist er die offizielle Bezeichnung für die Assistenz beim Wohnen außerhalb besonderer Wohnformen, und für genau diese Leistung sind wir anerkannt.
Ja. Viele Bedarfe liegen dazwischen: Manches soll jemand übernehmen, anderes willst du lernen. Beides lässt sich in einem Antrag darstellen. Der Vorteil: Du bekommst für jeden Bereich die passende Kraft, statt einen Kompromiss.
Zu deinem Team gehören mehrere Kräfte, die dich und deine Abläufe kennen. Wird jemand krank, organisieren wir den Ersatz aus diesem Kreis, damit nicht plötzlich ein fremdes Gesicht vor der Tür steht. Die Telefonate dafür führen wir, nicht du.
Das ist der Kern der Sache: Du sagst, was gebraucht wird. Manche empfinden das anfangs als ungewohnt, weil sie es gewohnt sind, dass andere entscheiden. In den ersten Wochen spielt sich das ein, und wir unterstützen dich dabei.
Ja, jederzeit. Dein Wunsch- und Wahlrecht nach § 8 SGB IX gilt auch hier. Ein laufender Bescheid bleibt bestehen, die Leistung muss nicht neu beantragt werden. Wir kümmern uns um Ummeldung und Übergabe.
Ein Gespräch, und du weißt, welche Assistenzart zu dir passt. Kostenlos und unverbindlich.