4,965 Google-Bewertungen Leistung

Hilfe zur Pflege:
wenn die Kasse
nicht reicht

Die Pflegekasse zahlt Pauschalen, und die decken selten den echten Bedarf. Die Hilfe zur Pflege schließt genau diese Lücke, bedarfsdeckend statt nach Pauschale.

Das Wichtigste in Kürze
  • Sie füllt die Lücke. Was die Pflegekasse nicht abdeckt, kann der Sozialhilfeträger übernehmen.
  • Ab Pflegegrad 2. Erst dann umfasst die Leistung die häusliche Pflegehilfe, die wir erbringen.
  • Bei uns zuhause statt im Heim. Ambulant hat Vorrang, solange das zumutbar und gewollt ist.
  • Einkommen wird geprüft. Anders als in der Eingliederungshilfe gelten die strengeren Regeln der Sozialhilfe.
  • Den Antrag übernehmen wir samt Schriftverkehr, Fristen und Nachhaken beim Träger.
  • Kombinierbar. Hilfe zur Pflege und Eingliederungshilfe können nebeneinander laufen.
Für Klient:innen

Was die Hilfe zur
Pflege abdeckt

Sie setzt dort an, wo die Leistungen der Pflegeversicherung enden. Was genau übernommen wird, richtet sich nach deinem tatsächlichen Bedarf.

Häusliche Pflege

Unterstützung bei der Körperpflege, beim Essen, beim Aufstehen und Zubettgehen, in deiner eigenen Wohnung. Der Umfang richtet sich nach dem, was tatsächlich nötig ist, nicht nach einer Pauschale.

Über die Kasse hinaus

Reicht das Pflegegeld oder die Pflegesachleistung nicht aus, kann der Sozialhilfeträger den Rest übernehmen. Genau diese Aufstockung wird häufig übersehen, weil viele denken, mit der Pflegekasse sei das Thema erledigt.

Ab Pflegegrad 2

Unsere Leistung ist die häusliche Pflegehilfe, und die setzt mindestens Pflegegrad 2 voraus. Bei Pflegegrad 1 gibt es nur den engeren Katalog des § 63 Abs. 2 SGB XII: Entlastungsbetrag, Pflegehilfsmittel, Wohnumfeldverbesserung und digitale Pflegeanwendungen. Hast du noch keinen Pflegegrad, unterstützen wir dich beim Antrag.

Hauswirtschaft

Einkaufen, kochen, putzen, Wäsche: Auch die hauswirtschaftliche Versorgung gehört dazu, wenn du sie nicht selbst erledigen kannst und niemand im Haushalt einspringt.

Anträge übernehmen wir

Die Hilfe zur Pflege verlangt Nachweise über Einkommen und Vermögen, das schreckt viele ab. Wir sagen dir vorher, was gebraucht wird, sortieren die Unterlagen und stellen den Antrag.

Kombination möglich

Pflegeversicherung, Hilfe zur Pflege und Eingliederungshilfe schließen sich nicht aus. Wir prüfen, welche Leistung vorrangig ist und wie sich die Töpfe sinnvoll ergänzen.

250+ Assistenzkräftetäglich im Einsatz
24/7 Erreichbarauch an Feiertagen
4,9 Google-Bewertungaus 65 Bewertungen
Der Unterschied

Hilfe zur Pflege oder
Eingliederungshilfe?

Die Frage stellt sich fast immer, und die Antwort entscheidet über den Umfang. Wir prüfen sie im Erstgespräch, damit du nicht beim falschen Träger landest.

Vergleich zwischen Hilfe zur Pflege und Eingliederungshilfe
MerkmalHilfe zur PflegeEingliederungshilfe
Worum es geht Pflegerische Versorgung Teilhabe am Leben
Rechtsgrundlage SGB XII, §§ 61 ff. SGB IX, Teil 2
Wer zahlt Sozialhilfeträger Träger der Eingliederungshilfe
Einkommensprüfung Regeln der Sozialhilfe Seit dem BTHG deutlich gelockert
Partnereinkommen Wird herangezogen Wird nicht angerechnet
Begleitung außer Haus Nur eingeschränkt Ja, ausdrücklich
Deine Rechte

Was dir rechtlich zusteht

Die Hilfe zur Pflege steht im Zwölften Sozialgesetzbuch. Diese drei Vorschriften sind die wichtigsten.

§ 61 SGB XII

Leistungsberechtigte

Anspruch hat, wer pflegebedürftig im Sinne des § 61a SGB XII ist und den Bedarf nicht aus eigenem Einkommen und Vermögen decken kann. Die Beeinträchtigungen müssen voraussichtlich mindestens sechs Monate bestehen.

Gesetzestext nachlesen
§ 63 SGB XII

Leistungen im Einzelnen

Hier steht, welche Leistungen es je Pflegegrad gibt. Der volle Katalog mit häuslicher Pflegehilfe, Verhinderungs- und Kurzzeitpflege gilt ab Pflegegrad 2; für Pflegegrad 1 nennt Absatz 2 einen deutlich engeren Umfang.

Gesetzestext nachlesen
§ 13 SGB XII

Ambulant vor stationär

Ambulante Leistungen haben Vorrang. Der Vorrang entfällt nur, wenn eine stationäre Unterbringung zumutbar wäre und die ambulante Lösung unverhältnismäßige Mehrkosten verursacht. Geprüft wird zuerst die Zumutbarkeit, erst danach die Kosten.

Gesetzestext nachlesen
Geld, Anträge, Zuständigkeit

Kosten, Antrag,
Zuständigkeit

Beim Thema Geld ist die Hilfe zur Pflege strenger als andere Leistungen. Hier steht, worauf du dich einstellen musst.

Was kostet mich das?

0 €

Wird die Leistung bewilligt, zahlt der Sozialhilfeträger und wir rechnen direkt mit ihm ab. Ob du dich beteiligen musst, hängt von Einkommen und Vermögen ab. Das rechnen wir vor dem Antrag mit dir durch, damit es keine Überraschung gibt.

Zählt mein Erspartes?

Ja

Anders als in der Eingliederungshilfe gelten hier die Regeln der Sozialhilfe. Es gibt Schonvermögen und geschützte Beträge, die Grenzen liegen aber deutlich niedriger. Auch das Einkommen von Ehe- und Lebenspartnern wird herangezogen.

§ 90 SGB XII

Brauche ich einen Pflegegrad?

Ab 2

Für unsere Leistung ja: Die häusliche Pflegehilfe setzt mindestens Pflegegrad 2 voraus. Pflegegrad 1 berechtigt nur zu Entlastungsbetrag, Pflegehilfsmitteln, Wohnumfeldverbesserung und digitalen Pflegeanwendungen. Hast du noch keinen Pflegegrad, unterstützen wir dich beim Antrag bei der Pflegekasse.

§ 63 SGB XII

Wer ist zuständig?

1 Antrag

Der örtliche Sozialhilfeträger, meist Kreis oder kreisfreie Stadt. Wissen musst du das nicht: Ein Antrag genügt, der erstangegangene Träger prüft die Zuständigkeit binnen zwei Wochen und leitet ihn weiter.

§ 14 SGB IX

Muss ich ins Heim?

Nein

Ambulant geht vor stationär. Der Träger darf dich nur dann auf eine Einrichtung verweisen, wenn diese für dich zumutbar wäre und die ambulante Lösung unverhältnismäßige Mehrkosten verursacht. Ist sie unzumutbar, findet gar kein Kostenvergleich statt.

§ 13 SGB XII

Bei Ablehnung?

1 Monat

So viel Zeit hast du ab Zugang des Bescheids für den Widerspruch. Gerade bei der Einkommensanrechnung lohnt sich ein genauer Blick, dort passieren Fehler. Wir lesen den Bescheid mit dir und begründen den Widerspruch.

§ 84 SGG
Erstantrag

Deine Checkliste: Was du
für den Erstantrag brauchst

Hak ab, was du schon hast. Was fehlt, besorgen wir gemeinsam. Nichts davon musst du allein zusammensuchen, und nicht alles trifft auf jeden zu.

0 von 12
  • Personalausweis
  • Krankenversichertenkarte
  • Schwerbehindertenausweis
  • MDK-Gutachtenfalls nicht vorhanden, bei der Krankenkasse beantragen
  • Pflegegradbescheidfalls nicht vorhanden, bei der Krankenkasse beantragen
  • Fachärztliche Unterlagen und Stellungnahmenicht vom Hausarzt, Vorlage bekommst du von uns
  • Kontoauszüge der letzten drei Monate
  • Mietvertrag
  • Grundbuchauszugnur bei Eigentum
  • Nachweise über weitere Wertgegenstände, etwa ein Auto
  • Betreuungsvollmachtfalls eine gesetzliche Betreuung besteht
  • Einkommensbescheidebei Bürgergeld, Sozialhilfe oder Erwerbsminderungsrente

Nichts davon brauchst du, um mit uns zu sprechen. Ruf einfach an, auch wenn du noch gar nichts beisammen hast. Die Vorlage für die fachärztliche Stellungnahme schicken wir dir zu.

So kommst du dahin

Der Weg zur Hilfe zur Pflege

Fünf Schritte. Der wichtigste ist der erste: zu prüfen, ob es wirklich diese Leistung sein soll.

  1. 1

    Anfragen

    Ruf an oder schreib uns. Schildere grob, welche Unterstützung fehlt und ob es schon einen Pflegegrad gibt. Kostet nichts und verpflichtet dich zu nichts.

  2. 2

    Weg prüfen

    Wir schauen zuerst, ob die Eingliederungshilfe für dich günstiger wäre. Sie ist bei Einkommen und Vermögen deutlich großzügiger. Erst wenn die Hilfe zur Pflege der richtige Topf ist, gehen wir diesen Weg.

  3. 3

    Unterlagen sammeln

    Einkommensnachweise, Kontoauszüge, Mietvertrag, ärztliche Unterlagen. Wir sagen dir genau, was gebraucht wird, und sortieren es mit dir. Nichts davon musst du allein zusammensuchen.

  4. 4

    Antrag und Begutachtung

    Wir stellen den Antrag beim Sozialhilfeträger und begleiten dich durch die Begutachtung. Wichtig ist, dass dort auch die schlechten Tage zur Sprache kommen.

  5. 5

    Start

    Liegt der Bescheid vor, stellen wir dein Team zusammen. Ändert sich dein Bedarf oder dein Einkommen, passen wir den Antrag an.

Beratungsgespräch zur Hilfe zur Pflege
Beratung bei dir zuhause oder bei uns
Wissenswertes

Häufig gestellte Fragen
zur Hilfe zur Pflege

01

Was ist Hilfe zur Pflege?

Eine Leistung der Sozialhilfe nach den §§ 61 ff. SGB XII. Sie greift, wenn ein pflegerischer Bedarf besteht, den die Pflegeversicherung nicht oder nicht ausreichend deckt und den du aus eigenem Einkommen und Vermögen nicht bezahlen kannst. Sie ist also die Auffanglinie hinter der Pflegekasse.

02

Wer hat Anspruch auf Hilfe zur Pflege?

Menschen, die pflegebedürftig im Sinne des § 61a SGB XII sind und deren eigene Mittel nicht ausreichen. Die Beeinträchtigungen müssen voraussichtlich mindestens sechs Monate bestehen. Für die häusliche Pflegehilfe, also unsere Leistung, brauchst du mindestens Pflegegrad 2. Pflegegrad 1 berechtigt nur zum engeren Katalog nach § 63 Abs. 2 SGB XII.

03

Was ist der Unterschied zur Pflegeversicherung?

Die Pflegeversicherung zahlt Pauschalen nach Pflegegrad, unabhängig vom Einkommen. Die Hilfe zur Pflege zahlt bedarfsdeckend, prüft dafür aber Einkommen und Vermögen. In der Praxis läuft beides zusammen: Die Kasse zahlt ihren Anteil, der Sozialhilfeträger stockt auf.

04

Wird mein Vermögen angerechnet?

Ja. Es gelten die Regeln der Sozialhilfe mit Schonvermögen und geschützten Beträgen, die Grenzen liegen aber deutlich unter denen der Eingliederungshilfe. Auch das Einkommen von Ehe- und Lebenspartnern zählt mit. Deshalb prüfen wir immer zuerst, ob die Eingliederungshilfe der bessere Weg ist.

05

Müssen meine Kinder zahlen?

Seit dem Angehörigen-Entlastungsgesetz werden Unterhaltsansprüche gegen Kinder und Eltern erst herangezogen, wenn deren jährliches Gesamteinkommen jeweils über 100.000 Euro liegt (§ 94 Abs. 1a SGB XII). Für die allermeisten Familien bedeutet das: Nein. Diese Sorge hält viele vom Antrag ab, obwohl sie unbegründet ist.

06

Kann ich zuhause bleiben?

In aller Regel ja. Nach § 13 SGB XII haben ambulante Leistungen Vorrang. Dieser Vorrang entfällt nur, wenn eine stationäre Unterbringung für dich zumutbar wäre und die ambulante Lösung unverhältnismäßige Mehrkosten verursacht. Zuerst wird immer die Zumutbarkeit geprüft; ist sie zu verneinen, kommt es auf die Kosten gar nicht an.

07

Was ist mit Verhinderungs- und Kurzzeitpflege?

Beides kann über die Hilfe zur Pflege abgedeckt werden, wenn die Leistungen der Pflegekasse ausgeschöpft sind. Gerade wenn pflegende Angehörige einmal ausfallen oder Urlaub brauchen, lohnt sich der Blick auf diesen Topf.

08

Wie lange dauert die Bewilligung?

Nach § 14 SGB IX hat der Träger in der Regel drei Wochen ab Antragseingang, bei einem Gutachten länger. Weil bei der Hilfe zur Pflege zusätzlich Einkommen und Vermögen geprüft werden, dauert es in der Praxis oft mehrere Wochen bis Monate. Wir halten die Fristen nach.

09

Kann ich beide Leistungen gleichzeitig bekommen?

Ja. Hilfe zur Pflege und Eingliederungshilfe schließen sich nicht aus und laufen häufig nebeneinander. Bei manchen unserer Klient:innen läuft die Assistenz 15 Stunden am Tag, und einmal täglich kommt zusätzlich der Pflegedienst. Wichtig ist, dass beide Anträge sauber aufeinander abgestimmt sind, sonst schieben die Träger die Zuständigkeit hin und her. Genau das nehmen wir dir ab.

10

Was zählt zur hauswirtschaftlichen Versorgung?

Einkaufen, Kochen, Reinigen der Wohnung, Waschen und Wechseln der Wäsche, Beheizen. Sie gehört zur Hilfe zur Pflege, wenn du diese Tätigkeiten nicht selbst erledigen kannst und niemand im Haushalt sie übernimmt.

11

Was passiert, wenn sich mein Einkommen ändert?

Änderungen musst du dem Träger mitteilen, das gilt für höheres wie für niedrigeres Einkommen. Sinkt dein Einkommen, kann sich dein Eigenanteil verringern. Sag uns Bescheid, dann kümmern wir uns um die Anpassung.

12

Kann ich den Pflegedienst wechseln?

Ja. Dein Wunsch- und Wahlrecht gilt auch hier. Ein laufender Bescheid bleibt bestehen, die Leistung muss nicht neu beantragt werden. Wir übernehmen die Ummeldung beim Träger und stimmen die Übergabe ab.