Häusliche Pflege
Unterstützung bei der Körperpflege, beim Essen, beim Aufstehen und Zubettgehen, in deiner eigenen Wohnung. Der Umfang richtet sich nach dem, was tatsächlich nötig ist, nicht nach einer Pauschale.
Die Pflegekasse zahlt Pauschalen, und die decken selten den echten Bedarf. Die Hilfe zur Pflege schließt genau diese Lücke, bedarfsdeckend statt nach Pauschale.
Sie setzt dort an, wo die Leistungen der Pflegeversicherung enden. Was genau übernommen wird, richtet sich nach deinem tatsächlichen Bedarf.
Unterstützung bei der Körperpflege, beim Essen, beim Aufstehen und Zubettgehen, in deiner eigenen Wohnung. Der Umfang richtet sich nach dem, was tatsächlich nötig ist, nicht nach einer Pauschale.
Reicht das Pflegegeld oder die Pflegesachleistung nicht aus, kann der Sozialhilfeträger den Rest übernehmen. Genau diese Aufstockung wird häufig übersehen, weil viele denken, mit der Pflegekasse sei das Thema erledigt.
Unsere Leistung ist die häusliche Pflegehilfe, und die setzt mindestens Pflegegrad 2 voraus. Bei Pflegegrad 1 gibt es nur den engeren Katalog des § 63 Abs. 2 SGB XII: Entlastungsbetrag, Pflegehilfsmittel, Wohnumfeldverbesserung und digitale Pflegeanwendungen. Hast du noch keinen Pflegegrad, unterstützen wir dich beim Antrag.
Einkaufen, kochen, putzen, Wäsche: Auch die hauswirtschaftliche Versorgung gehört dazu, wenn du sie nicht selbst erledigen kannst und niemand im Haushalt einspringt.
Die Hilfe zur Pflege verlangt Nachweise über Einkommen und Vermögen, das schreckt viele ab. Wir sagen dir vorher, was gebraucht wird, sortieren die Unterlagen und stellen den Antrag.
Pflegeversicherung, Hilfe zur Pflege und Eingliederungshilfe schließen sich nicht aus. Wir prüfen, welche Leistung vorrangig ist und wie sich die Töpfe sinnvoll ergänzen.
Die Frage stellt sich fast immer, und die Antwort entscheidet über den Umfang. Wir prüfen sie im Erstgespräch, damit du nicht beim falschen Träger landest.
| Merkmal | Hilfe zur Pflege | Eingliederungshilfe |
|---|---|---|
| Worum es geht | Pflegerische Versorgung | Teilhabe am Leben |
| Rechtsgrundlage | SGB XII, §§ 61 ff. | SGB IX, Teil 2 |
| Wer zahlt | Sozialhilfeträger | Träger der Eingliederungshilfe |
| Einkommensprüfung | Regeln der Sozialhilfe | Seit dem BTHG deutlich gelockert |
| Partnereinkommen | Wird herangezogen | Wird nicht angerechnet |
| Begleitung außer Haus | Nur eingeschränkt | Ja, ausdrücklich |
Die Hilfe zur Pflege steht im Zwölften Sozialgesetzbuch. Diese drei Vorschriften sind die wichtigsten.
Anspruch hat, wer pflegebedürftig im Sinne des § 61a SGB XII ist und den Bedarf nicht aus eigenem Einkommen und Vermögen decken kann. Die Beeinträchtigungen müssen voraussichtlich mindestens sechs Monate bestehen.
Gesetzestext nachlesenHier steht, welche Leistungen es je Pflegegrad gibt. Der volle Katalog mit häuslicher Pflegehilfe, Verhinderungs- und Kurzzeitpflege gilt ab Pflegegrad 2; für Pflegegrad 1 nennt Absatz 2 einen deutlich engeren Umfang.
Gesetzestext nachlesenAmbulante Leistungen haben Vorrang. Der Vorrang entfällt nur, wenn eine stationäre Unterbringung zumutbar wäre und die ambulante Lösung unverhältnismäßige Mehrkosten verursacht. Geprüft wird zuerst die Zumutbarkeit, erst danach die Kosten.
Gesetzestext nachlesenBeim Thema Geld ist die Hilfe zur Pflege strenger als andere Leistungen. Hier steht, worauf du dich einstellen musst.
Wird die Leistung bewilligt, zahlt der Sozialhilfeträger und wir rechnen direkt mit ihm ab. Ob du dich beteiligen musst, hängt von Einkommen und Vermögen ab. Das rechnen wir vor dem Antrag mit dir durch, damit es keine Überraschung gibt.
Anders als in der Eingliederungshilfe gelten hier die Regeln der Sozialhilfe. Es gibt Schonvermögen und geschützte Beträge, die Grenzen liegen aber deutlich niedriger. Auch das Einkommen von Ehe- und Lebenspartnern wird herangezogen.
§ 90 SGB XIIFür unsere Leistung ja: Die häusliche Pflegehilfe setzt mindestens Pflegegrad 2 voraus. Pflegegrad 1 berechtigt nur zu Entlastungsbetrag, Pflegehilfsmitteln, Wohnumfeldverbesserung und digitalen Pflegeanwendungen. Hast du noch keinen Pflegegrad, unterstützen wir dich beim Antrag bei der Pflegekasse.
§ 63 SGB XIIDer örtliche Sozialhilfeträger, meist Kreis oder kreisfreie Stadt. Wissen musst du das nicht: Ein Antrag genügt, der erstangegangene Träger prüft die Zuständigkeit binnen zwei Wochen und leitet ihn weiter.
§ 14 SGB IXAmbulant geht vor stationär. Der Träger darf dich nur dann auf eine Einrichtung verweisen, wenn diese für dich zumutbar wäre und die ambulante Lösung unverhältnismäßige Mehrkosten verursacht. Ist sie unzumutbar, findet gar kein Kostenvergleich statt.
§ 13 SGB XIISo viel Zeit hast du ab Zugang des Bescheids für den Widerspruch. Gerade bei der Einkommensanrechnung lohnt sich ein genauer Blick, dort passieren Fehler. Wir lesen den Bescheid mit dir und begründen den Widerspruch.
§ 84 SGGHak ab, was du schon hast. Was fehlt, besorgen wir gemeinsam. Nichts davon musst du allein zusammensuchen, und nicht alles trifft auf jeden zu.
Nichts davon brauchst du, um mit uns zu sprechen. Ruf einfach an, auch wenn du noch gar nichts beisammen hast. Die Vorlage für die fachärztliche Stellungnahme schicken wir dir zu.
Fünf Schritte. Der wichtigste ist der erste: zu prüfen, ob es wirklich diese Leistung sein soll.
Ruf an oder schreib uns. Schildere grob, welche Unterstützung fehlt und ob es schon einen Pflegegrad gibt. Kostet nichts und verpflichtet dich zu nichts.
Wir schauen zuerst, ob die Eingliederungshilfe für dich günstiger wäre. Sie ist bei Einkommen und Vermögen deutlich großzügiger. Erst wenn die Hilfe zur Pflege der richtige Topf ist, gehen wir diesen Weg.
Einkommensnachweise, Kontoauszüge, Mietvertrag, ärztliche Unterlagen. Wir sagen dir genau, was gebraucht wird, und sortieren es mit dir. Nichts davon musst du allein zusammensuchen.
Wir stellen den Antrag beim Sozialhilfeträger und begleiten dich durch die Begutachtung. Wichtig ist, dass dort auch die schlechten Tage zur Sprache kommen.
Liegt der Bescheid vor, stellen wir dein Team zusammen. Ändert sich dein Bedarf oder dein Einkommen, passen wir den Antrag an.
Eine Leistung der Sozialhilfe nach den §§ 61 ff. SGB XII. Sie greift, wenn ein pflegerischer Bedarf besteht, den die Pflegeversicherung nicht oder nicht ausreichend deckt und den du aus eigenem Einkommen und Vermögen nicht bezahlen kannst. Sie ist also die Auffanglinie hinter der Pflegekasse.
Menschen, die pflegebedürftig im Sinne des § 61a SGB XII sind und deren eigene Mittel nicht ausreichen. Die Beeinträchtigungen müssen voraussichtlich mindestens sechs Monate bestehen. Für die häusliche Pflegehilfe, also unsere Leistung, brauchst du mindestens Pflegegrad 2. Pflegegrad 1 berechtigt nur zum engeren Katalog nach § 63 Abs. 2 SGB XII.
Die Pflegeversicherung zahlt Pauschalen nach Pflegegrad, unabhängig vom Einkommen. Die Hilfe zur Pflege zahlt bedarfsdeckend, prüft dafür aber Einkommen und Vermögen. In der Praxis läuft beides zusammen: Die Kasse zahlt ihren Anteil, der Sozialhilfeträger stockt auf.
Ja. Es gelten die Regeln der Sozialhilfe mit Schonvermögen und geschützten Beträgen, die Grenzen liegen aber deutlich unter denen der Eingliederungshilfe. Auch das Einkommen von Ehe- und Lebenspartnern zählt mit. Deshalb prüfen wir immer zuerst, ob die Eingliederungshilfe der bessere Weg ist.
Seit dem Angehörigen-Entlastungsgesetz werden Unterhaltsansprüche gegen Kinder und Eltern erst herangezogen, wenn deren jährliches Gesamteinkommen jeweils über 100.000 Euro liegt (§ 94 Abs. 1a SGB XII). Für die allermeisten Familien bedeutet das: Nein. Diese Sorge hält viele vom Antrag ab, obwohl sie unbegründet ist.
In aller Regel ja. Nach § 13 SGB XII haben ambulante Leistungen Vorrang. Dieser Vorrang entfällt nur, wenn eine stationäre Unterbringung für dich zumutbar wäre und die ambulante Lösung unverhältnismäßige Mehrkosten verursacht. Zuerst wird immer die Zumutbarkeit geprüft; ist sie zu verneinen, kommt es auf die Kosten gar nicht an.
Beides kann über die Hilfe zur Pflege abgedeckt werden, wenn die Leistungen der Pflegekasse ausgeschöpft sind. Gerade wenn pflegende Angehörige einmal ausfallen oder Urlaub brauchen, lohnt sich der Blick auf diesen Topf.
Nach § 14 SGB IX hat der Träger in der Regel drei Wochen ab Antragseingang, bei einem Gutachten länger. Weil bei der Hilfe zur Pflege zusätzlich Einkommen und Vermögen geprüft werden, dauert es in der Praxis oft mehrere Wochen bis Monate. Wir halten die Fristen nach.
Ja. Hilfe zur Pflege und Eingliederungshilfe schließen sich nicht aus und laufen häufig nebeneinander. Bei manchen unserer Klient:innen läuft die Assistenz 15 Stunden am Tag, und einmal täglich kommt zusätzlich der Pflegedienst. Wichtig ist, dass beide Anträge sauber aufeinander abgestimmt sind, sonst schieben die Träger die Zuständigkeit hin und her. Genau das nehmen wir dir ab.
Einkaufen, Kochen, Reinigen der Wohnung, Waschen und Wechseln der Wäsche, Beheizen. Sie gehört zur Hilfe zur Pflege, wenn du diese Tätigkeiten nicht selbst erledigen kannst und niemand im Haushalt sie übernimmt.
Änderungen musst du dem Träger mitteilen, das gilt für höheres wie für niedrigeres Einkommen. Sinkt dein Einkommen, kann sich dein Eigenanteil verringern. Sag uns Bescheid, dann kümmern wir uns um die Anpassung.
Ja. Dein Wunsch- und Wahlrecht gilt auch hier. Ein laufender Bescheid bleibt bestehen, die Leistung muss nicht neu beantragt werden. Wir übernehmen die Ummeldung beim Träger und stimmen die Übergabe ab.
Wir prüfen mit dir, welcher Topf der richtige ist, bevor irgendein Antrag rausgeht. Kostenlos und unverbindlich.