Mein Antrag wurde abgelehnt — was kann ich tun?
Ein Ablehnungsbescheid ist kein Schlusspunkt. Du hast einen Monat Zeit für den Widerspruch, er kostet dich nichts, und in vielen Fällen fehlt schlicht eine Begründung, die sich nachreichen lässt.
Entwurf. Dieser Text ist noch nicht freigegeben. Die Gesetzesangaben sind belegt, die Angaben aus unserer Praxis stehen unter Vorbehalt.
Das Wichtigste in Kürze
- Die Widerspruchsfrist beträgt einen Monat ab Zugang des Bescheids§ 84 SGG.
- Der Widerspruch muss zunächst nur fristwahrend sein — die Begründung darfst du nachreichen.
- Das Widerspruchsverfahren ist kostenfrei, auch wenn es erfolglos bleibt.
- Wir schreiben ihn mit dir zusammen, auch wenn du noch nicht bei uns bist.
Warum werden Anträge abgelehnt? §
In den allermeisten Fällen liegt es nicht daran, dass kein Anspruch besteht. Es liegt daran, dass der Bedarf nicht so beschrieben wurde, dass die Behörde ihn nachvollziehen kann. Ein Bescheid ist eine Verwaltungsentscheidung auf Aktenlage — was nicht in der Akte steht, existiert für sie nicht.
[VON ZBF ZU BESTÄTIGEN: Sind das eure häufigsten Gründe?]
- Der Bedarf ist zu allgemein beschrieben. „Braucht Hilfe im Alltag" reicht nicht — es muss stehen, bei welcher Tätigkeit, wie oft und wie lange.
- Es fehlen Nachweise. Ärztliche Befunde, der Pflegegradbescheid oder der Schwerbehindertenausweis liegen nicht bei.
- Der Antrag ging an die falsche Stelle. Der Träger unterscheidet sich je nach Bundesland und Leistung.
Ab wann läuft der Monat genau? §
Ab dem Zugang des Bescheids, nicht ab dem Datum, das darauf steht. Bei einem Brief gilt der dritte Tag nach Aufgabe zur Post als Zugang§ 37 Abs. 2 SGB X — es sei denn, er kam nachweislich später an.
Enthält der Bescheid keine oder eine falsche Rechtsbehelfsbelehrung, verlängert sich die Frist auf ein Jahr§ 66 Abs. 2 SGG. Es lohnt sich also, genau hinzusehen, wenn der Monat schon verstrichen ist.
Was muss im Widerspruch stehen? §
Zunächst nur drei Dinge: dass du widersprichst, gegen welchen Bescheid, und unter welchem Aktenzeichen. Das reicht, um die Frist zu wahren. Die Begründung darfst du nachreichen — und solltest du auch, weil sie sich in Ruhe besser schreiben lässt als unter Zeitdruck.
Schick den Widerspruch so, dass du den Zugang belegen kannst: per Einschreiben, per Fax mit Sendebericht oder persönlich mit Eingangsstempel auf deiner Kopie.
Auf die Begründung kommt es an, und die ist Einzelfallarbeit — sie muss zu deinem Bescheid und zu deinem Bedarf passen. Genau dabei helfen wir dir. Ruf uns an und halte den Bescheid bereit, dann gehen wir ihn Satz für Satz mit dir durch. Das gilt auch, wenn du noch nicht bei uns bist.
Was passiert nach dem Widerspruch? §
Die Behörde prüft ihren eigenen Bescheid noch einmal. Hilft sie ab, bekommst du einen neuen Bescheid und die Sache ist erledigt. Hilft sie nicht ab, geht der Vorgang an die Widerspruchsstelle — eine andere Abteilung, die unabhängig entscheidet.
Wie lange das dauert, ist gesetzlich nicht festgelegt. Nach drei Monaten ohne Antwort kannst du Untätigkeitsklage erheben§ 88 SGG. In der Praxis genügt oft schon der Hinweis darauf, dass diese Möglichkeit besteht.
Und wenn auch der Widerspruch abgelehnt wird? §
Dann steht dir die Klage vor dem Sozialgericht offen, ebenfalls innerhalb eines Monats. Das Verfahren ist für dich gerichtskostenfrei§ 183 SGG. Spätestens hier ist anwaltliche Hilfe sinnvoll; wer sie nicht bezahlen kann, hat Anspruch auf Beratungshilfe und Prozesskostenhilfe.
Unabhängig davon kannst du jederzeit einen neuen Antrag stellen, wenn sich dein Bedarf geändert hat oder neue Nachweise vorliegen.
Häufige Fragen dazu
Wie lange habe ich Zeit für den Widerspruch?
Einen Monat ab Zugang des Bescheids. Fehlt im Bescheid die Rechtsbehelfsbelehrung oder ist sie falsch, verlängert sich die Frist auf ein Jahr.
Kostet mich der Widerspruch etwas?
Nein. Das Widerspruchsverfahren ist kostenfrei, auch wenn es erfolglos bleibt. Kosten entstehen erst, wenn du freiwillig einen Anwalt beauftragst.
Muss der Widerspruch begründet sein?
Nicht sofort. Es reicht zunächst der Satz, dass du Widerspruch einlegst, mit Datum und Aktenzeichen des Bescheids. Die Begründung kannst du nachreichen.
Kann ich den Widerspruch per E-Mail schicken?
Möglich ist es, aber wir raten davon ab: Du müsstest im Streitfall den Zugang beweisen. Sicherer sind Einschreiben, Fax mit Sendebericht oder die persönliche Abgabe mit Eingangsstempel auf deiner Kopie.
Hilft ZBF mir dabei, auch wenn ich noch kein Klient bin?
Ja. Ruf uns an und halte den Bescheid bereit. Wir schauen gemeinsam, woran es hängt, und formulieren den Widerspruch mit dir.
Halte den Bescheid bereit
Ein Anruf genügt. Wir schauen gemeinsam, woran die Ablehnung hängt, und was sich dagegen sagen lässt.