4,965 Google-Bewertungen Leistung

Eingliederungshilfe:
dein Recht auf Teilhabe

Die Eingliederungshilfe ist die größte Leistung für Menschen mit Behinderung. Sie zahlt nicht nur Pflege, sondern das, was Teilhabe ausmacht: wohnen, arbeiten, lernen, unter Leute kommen.

Das Wichtigste in Kürze
  • Für dich kostenlos. Der Träger zahlt, wir rechnen direkt mit ihm ab. Du bekommst nie eine Rechnung.
  • Kein Pflegegrad nötig. Entscheidend ist eine wesentliche Einschränkung der Teilhabe, nicht ein Papier.
  • Dein Erspartes zählt kaum noch. Seit dem Bundesteilhabegesetz gelten deutlich höhere Freibeträge als früher.
  • Partnereinkommen zählt nicht gegen dich. Es wird nicht angerechnet, sondern erhöht deinen Freibetrag (§ 136 SGB IX).
  • Mehr als Pflege. Auch Arbeit, Ausbildung, Ehrenamt, Verein und Freizeit gehören dazu.
  • Ein Antrag genügt. Der erstangegangene Träger klärt die Zuständigkeit selbst und leitet weiter.
Für Klient:innen

Was die Eingliederungs-
hilfe für dich abdeckt

Die Eingliederungshilfe fragt nicht, was dir fehlt, sondern was du erreichen willst. Daraus ergibt sich, welche Unterstützung bewilligt wird.

Wohnen wie du willst

Ob eigene Wohnung, WG oder bei der Familie: Die Eingliederungshilfe finanziert die Assistenz, die du zum selbstständigen Wohnen brauchst. Auch der Umzug aus einer Einrichtung in die eigenen vier Wände lässt sich damit begleiten.

Arbeit und Ausbildung

Assistenz endet nicht am Werkstor. Sie kann dich zum Arbeitsplatz begleiten, dich dort unterstützen und dafür sorgen, dass eine Ausbildung oder ein Studium überhaupt machbar wird.

Unter Leute kommen

Verein, Kino, Fußballplatz, Familienfeier: Soziale Teilhabe ist ausdrücklich Teil der Leistung. Wer sonst zuhause bleiben müsste, weil niemand mitkommt, hat genau dafür einen Anspruch.

Bildung und Schule

Schulbegleitung, Unterstützung im Studium, Fortbildungen: Auch Teilhabe an Bildung ist eine eigene Leistungsgruppe. Bei Kindern läuft das je nach Situation über die Jugendhilfe.

Anträge übernehmen wir

Die Bedarfsermittlung ist der Punkt, an dem sich alles entscheidet. Wir bereiten sie mit dir vor, beschreiben deinen Alltag so, dass der Träger ihn versteht, und begleiten dich zum Termin.

Auch als Budget

Wenn du lieber selbst einkaufst statt eine Sachleistung zu bekommen, geht die Eingliederungshilfe auch als Persönliches Budget. Wir sagen dir offen, für wen sich das lohnt.

250+ Assistenzkräftetäglich im Einsatz
24/7 Erreichbarauch an Feiertagen
4,9 Google-Bewertungaus 65 Bewertungen
Der Unterschied

Eingliederungshilfe
oder Hilfe zur Pflege?

Beide Leistungen können nebeneinander laufen, sie verfolgen aber verschiedene Ziele. Die Eingliederungshilfe fragt nach Teilhabe, die Hilfe zur Pflege nach Versorgung.

Vergleich zwischen Eingliederungshilfe und Hilfe zur Pflege
MerkmalEingliederungshilfeHilfe zur Pflege
Worum es geht Teilhabe am Leben Pflegerische Versorgung
Rechtsgrundlage SGB IX, Teil 2 SGB XII, §§ 61 ff.
Wer zahlt Träger der Eingliederungshilfe Sozialhilfeträger
Vermögensfreibetrag Seit dem BTHG deutlich erhöht Regeln der Sozialhilfe
Partnereinkommen Wird nicht angerechnet Wird herangezogen
Umfasst Begleitung außer Haus Ja, ausdrücklich Nur eingeschränkt
Deine Rechte

Was dir rechtlich zusteht

Die Eingliederungshilfe ist ein Rechtsanspruch, keine freiwillige Leistung. Hier stehen die drei Vorschriften, auf die es ankommt.

§ 90 SGB IX

Aufgabe der Eingliederungshilfe

Die Leistung soll eine individuelle Lebensführung ermöglichen und die volle Teilhabe am Leben in der Gesellschaft fördern. Das ist mehr als Versorgung: Es geht darum, das Leben führen zu können, das du dir vorstellst.

Gesetzestext nachlesen
§ 99 SGB IX

Wer dazugehört

Leistungsberechtigt sind Menschen, die durch eine Behinderung in der Teilhabe wesentlich eingeschränkt sind. Maßgeblich ist die Wechselwirkung zwischen Beeinträchtigung und Barrieren, nicht allein eine Diagnose.

Gesetzestext nachlesen
§ 113 SGB IX

Soziale Teilhabe

Hier stehen die Leistungen zur sozialen Teilhabe im Einzelnen: Assistenz, Wohnungsbeschaffung, Mobilität, Hilfsmittel und die Förderung der Verständigung. Auch Freizeit und Ehrenamt zählen ausdrücklich dazu.

Gesetzestext nachlesen
Geld, Anträge, Zuständigkeit

Kosten, Antrag,
Zuständigkeit

Die Fragen, die beim Thema Eingliederungshilfe am häufigsten kommen. Antworten mit Fundstelle.

Was kostet mich das?

0 €

Die Leistung zahlt der Träger der Eingliederungshilfe, im Rheinland der LVR, in Westfalen-Lippe der LWL. Wir rechnen direkt mit ihm ab. Beratung, Antrag und Schriftverkehr sind für dich kostenfrei.

Zählt mein Erspartes?

Kaum

Der Vermögensfreibetrag liegt bei 150 Prozent der jährlichen Bezugsgröße und damit deutlich höher als vor dem Bundesteilhabegesetz. Das Einkommen deines Ehe- oder Lebenspartners wird dir nicht angerechnet, es erhöht sogar deinen Freibetrag. Bei minderjährigen Leistungsberechtigten zählt das Einkommen der Eltern im Haushalt allerdings mit.

§ 139 SGB IX

Brauche ich einen GdB?

Nein

Weder ein Grad der Behinderung noch ein Pflegegrad ist Voraussetzung. Entscheidend ist, ob die Teilhabe wesentlich eingeschränkt ist. Ein Ausweis kann das belegen, ersetzt aber keine Bedarfsermittlung.

§ 99 SGB IX

Wie lange dauert das?

3 Wochen

So lange hat der Träger nach Antragseingang Zeit zu entscheiden, bei einem Gutachten verlängert sich die Frist. Realistisch dauert das Verfahren mit Bedarfsermittlung mehrere Monate. Wir halten die Fristen nach und erinnern schriftlich.

§ 14 SGB IX

Was ist ein Gesamtplan?

1 Plan

Im Gesamtplanverfahren wird mit dir festgehalten, welche Ziele du hast und welche Leistungen dafür nötig sind. Du kannst eine Person deines Vertrauens dazunehmen, und auf Wunsch sind wir dabei.

§ 121 SGB IX

Bei Ablehnung?

1 Monat

So viel Zeit hast du ab Zugang des Bescheids für den Widerspruch. Melde dich am besten sofort, auch wenn du den Bescheid noch nicht ganz verstanden hast. Wir lesen ihn mit dir und begründen den Widerspruch fachlich.

§ 84 SGG
Erstantrag

Deine Checkliste: Was du
für den Erstantrag brauchst

Hak ab, was du schon hast. Was fehlt, besorgen wir gemeinsam. Nichts davon musst du allein zusammensuchen, und nicht alles trifft auf jeden zu.

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  • Personalausweis
  • Krankenversichertenkarte
  • Schwerbehindertenausweis
  • MDK-Gutachtenfalls nicht vorhanden, bei der Krankenkasse beantragen
  • Pflegegradbescheidfalls nicht vorhanden, bei der Krankenkasse beantragen
  • Fachärztliche Unterlagen und Stellungnahmenicht vom Hausarzt, Vorlage bekommst du von uns
  • Kontoauszüge der letzten drei Monate
  • Mietvertrag
  • Grundbuchauszugnur bei Eigentum
  • Nachweise über weitere Wertgegenstände, etwa ein Auto
  • Betreuungsvollmachtfalls eine gesetzliche Betreuung besteht
  • Einkommensbescheidebei Bürgergeld, Sozialhilfe oder Erwerbsminderungsrente

Nichts davon brauchst du, um mit uns zu sprechen. Ruf einfach an, auch wenn du noch gar nichts beisammen hast. Die Vorlage für die fachärztliche Stellungnahme schicken wir dir zu.

So kommst du dahin

Der Weg zur Eingliederungshilfe

Fünf Schritte bis zur Bewilligung. Den größten Teil davon übernehmen wir.

  1. 1

    Anfragen

    Ruf an oder schreib uns. Es genügt, wenn du grob schilderst, wo es hakt. Der erste Kontakt kostet nichts und verpflichtet dich zu nichts.

  2. 2

    Ziele klären

    Wir gehen mit dir durch, was du erreichen willst: eigene Wohnung, Arbeit, mehr unter Leute kommen. Diese Ziele sind später die Grundlage des Gesamtplans.

  3. 3

    Antrag stellen

    Wir stellen den Antrag beim Träger, beschreiben deinen Bedarf ausführlich und legen die Unterlagen bei. Ein formloser Satz reicht, um die Frist zu wahren, alles Weitere reichen wir nach.

  4. 4

    Bedarfsermittlung

    Der Träger lädt zum Gespräch, meist mit einem standardisierten Instrument. Wir bereiten dich darauf vor, damit auch die schlechten Tage vorkommen und nicht nur die guten.

  5. 5

    Bewilligung und Start

    Liegt der Bescheid vor, stellen wir dein Team zusammen und die Assistenz beginnt. Ändert sich dein Bedarf, beantragen wir eine Anpassung.

Beratungsgespräch zur Eingliederungshilfe
Beratung bei dir zuhause oder bei uns
Wissenswertes

Häufig gestellte Fragen
zur Eingliederungshilfe

01

Was ist Eingliederungshilfe?

Die Eingliederungshilfe ist die zentrale Leistung für Menschen mit Behinderung und steht in Teil 2 des SGB IX. Ihr Ziel ist Teilhabe: selbstbestimmt wohnen, arbeiten, lernen und am gesellschaftlichen Leben teilnehmen. Sie umfasst deutlich mehr als Pflege, nämlich auch Begleitung außer Haus, Unterstützung am Arbeitsplatz und in der Freizeit.

02

Wer hat Anspruch auf Eingliederungshilfe?

Anspruch hat, wer durch eine körperliche, geistige, seelische oder Sinnesbeeinträchtigung in der Teilhabe wesentlich eingeschränkt ist (§ 99 SGB IX). Entscheidend ist nicht die Diagnose allein, sondern das Zusammenspiel aus Beeinträchtigung und den Barrieren, auf die du im Alltag stößt.

03

Wird mein Einkommen angerechnet?

Seit dem Bundesteilhabegesetz nur noch in deutlich geringerem Umfang. Der Vermögensfreibetrag liegt bei 150 Prozent der jährlichen Bezugsgröße (§ 139 SGB IX). Das Einkommen deines Ehe- oder Lebenspartners wird dir nicht angerechnet, es erhöht sogar deinen Freibetrag (§ 136 SGB IX). Bei minderjährigen Leistungsberechtigten zählt allerdings das Einkommen der im Haushalt lebenden Eltern mit. Wir rechnen deinen Fall vorher mit dir durch.

04

Wer ist der Träger der Eingliederungshilfe?

Das hängt vom Bundesland ab. Im Rheinland ist es der Landschaftsverband Rheinland (LVR), in Westfalen-Lippe der LWL, in Niedersachsen unter anderem die Region Hannover. Wissen musst du das nicht: Ein Antrag beim falschen Träger genügt, er muss ihn nach § 14 SGB IX weiterleiten.

05

Was ist die Bedarfsermittlung?

Ein strukturiertes Gespräch, in dem der Träger feststellt, welche Unterstützung du brauchst. Die Bundesländer nutzen dafür unterschiedliche Instrumente, in Nordrhein-Westfalen zum Beispiel den BEI_NRW. Dieses Gespräch entscheidet faktisch über den Umfang der Leistung, deshalb bereiten wir dich sorgfältig darauf vor.

06

Was ist der Gesamtplan?

Das Ergebnis des Verfahrens: ein Plan, der deine Ziele, die nötigen Leistungen und die Zuständigkeiten festhält (§ 121 SGB IX). Du wirkst daran mit und kannst eine Vertrauensperson hinzuziehen. Der Gesamtplan wird regelmäßig überprüft und angepasst.

07

Kann ich Eingliederungshilfe und Pflegeleistungen kombinieren?

Ja, das ist der Regelfall. Pflegesachleistungen der Pflegekasse, Hilfe zur Pflege und Eingliederungshilfe schließen sich nicht aus. In der eigenen Wohnung gilt seit dem BTHG das Prinzip, dass die Eingliederungshilfe vorrangig ist, wenn beide Leistungen zusammentreffen. Bei manchen unserer Klient:innen läuft die Assistenz 15 Stunden am Tag, und einmal täglich kommt zusätzlich der Pflegedienst. Wichtig ist nur, dass die Anträge sauber aufeinander abgestimmt sind. Das sortieren wir für dich.

08

Wie lange dauert das Verfahren?

Auf dem Papier drei Wochen ab Antragseingang, bei einem Gutachten länger (§ 14 SGB IX). In der Praxis solltest du mit mehreren Monaten rechnen, weil die Bedarfsermittlung Zeit braucht. Wir notieren jeden Fristablauf und erinnern schriftlich, damit die Akte nicht liegen bleibt.

09

Gilt das auch für Kinder?

Ja. Bei Kindern und Jugendlichen kommt je nach Beeinträchtigung die Eingliederungshilfe oder die Jugendhilfe nach § 35a SGB VIII infrage, etwa als Schulbegleitung. Welcher Weg der richtige ist, hängt an Diagnose und Schulform. Wir klären das mit dir und dem Amt.

10

Kann ich die Leistung als Geld bekommen?

Ja, über das Persönliche Budget nach § 29 SGB IX. Du bekommst dann statt der Sachleistung einen Geldbetrag und suchst deine Assistenz selbst aus. Das bringt Freiheit, aber auch Arbeitgeberpflichten. Wir sagen dir offen, für wen sich das rechnet.

11

Was passiert bei einem Umzug?

Der Anspruch bleibt bestehen, die Zuständigkeit kann aber wechseln, etwa beim Umzug in ein anderes Bundesland. Melde uns einen geplanten Umzug früh, dann stimmen wir die Übergabe zwischen den Trägern ab, damit die Assistenz nicht abreißt.

12

Kann ich den Anbieter wechseln?

Ja, jederzeit. Dein Wunsch- und Wahlrecht nach § 8 SGB IX gilt auch für den Dienst, der zu dir kommt. Ein laufender Bescheid gilt weiter, die Leistung muss nicht neu beantragt werden. Wir kümmern uns um Ummeldung und Übergabe.