GdB-Tabelle: Wie der Grad der Behinderung gebildet wird
Für die Bewertung gibt es eine amtliche Tabelle: die Versorgungsmedizinischen Grundsätze, Anlage zur Versorgungsmedizin-Verordnung. Sie ordnet jeder Funktionsbeeinträchtigung einen Wert zu. Was sie nicht tut – und was fast alle erwarten –, ist diese Werte zusammenzuzählen.
Das Wichtigste in Kürze
- Bewertet werden Funktionsbeeinträchtigungen, nicht Diagnosen.
- Grundlage ist die Versorgungsmedizin-Verordnung mit ihrer Anlage.
- Der Gesamt-GdB wird NICHT addiert§ 152 Abs. 3 SGB IX.
- Der GdB ist eine Zehnerstufe zwischen 20 und 100 – Zwischenwerte gibt es nicht.
- Entscheidend ist, wie sich die Beeinträchtigungen gegenseitig verstärken.
GdB-Tabelle: Anhaltswerte für häufige Beeinträchtigungen§
Die nachstehenden Werte entstammen der Anlage zur Versorgungsmedizin-Verordnung, die als GdB-Tabelle bezeichnet wird. Sie wurden am Verordnungstext geprüft; der Abruf erfolgte im September 2026.
Bei der Auslegung der Werte sind zwei Punkte maßgeblich. Zum einen bewertet die Verordnung nicht die Diagnose, sondern die daraus folgende Funktionsbeeinträchtigung; jede Zeile bezeichnet deshalb eine Ausprägung und nicht allein ein Krankheitsbild. Zum anderen handelt es sich um Anhaltswerte. Das Versorgungsamt entscheidet nach den Umständen des Einzelfalls und bildet bei mehreren Beeinträchtigungen einen Gesamtgrad, der nicht durch Addition der Einzelwerte entsteht.
| Beeinträchtigung | Ausprägung | GdB |
|---|---|---|
| Migräne | leichte Verlaufsform (Anfälle durchschnittlich einmal monatlich) | 0–10 |
| Migräne | mittelgradige Verlaufsform (häufigere Anfälle über einen oder mehrere Tage) | 20–40 |
| Migräne | schwere Verlaufsform (lang andauernde Anfälle mit stark ausgeprägten Begleiterscheinungen) | 50–60 |
| Asthma bronchiale | seltene oder saisonale, leichte Anfälle | 0–20 |
| Asthma bronchiale | häufige Anfälle (mehrmals monatlich) oder schwere Anfälle | 30–40 |
| Asthma bronchiale | Serien schwerer Anfälle | 50 |
| Schlaf-Apnoe-Syndrom | ohne Notwendigkeit einer nasalen Überdruckbeatmung | 0–10 |
| Schlaf-Apnoe-Syndrom | mit Notwendigkeit einer kontinuierlichen nasalen Überdruckbeatmung | 20 |
| Schlaf-Apnoe-Syndrom | bei nicht durchführbarer nasaler Überdruckbeatmung | 50 |
| Tinnitus | ohne nennenswerte psychische Begleiterscheinungen | 0–10 |
| Tinnitus | mit erheblichen psychovegetativen Begleiterscheinungen | 20 |
| Tinnitus | mit wesentlicher Einschränkung der Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit | 30–40 |
| Psychische Störungen | leichtere psychovegetative oder psychische Störungen | 0–20 |
| Psychische Störungen | mit wesentlicher Einschränkung der Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit | 30–40 |
| Psychische Störungen | mit mittelgradigen sozialen Anpassungsschwierigkeiten | 50–70 |
| Psychische Störungen | mit schweren sozialen Anpassungsschwierigkeiten | 80–100 |
| Wirbelsäulenschäden | ohne Bewegungseinschränkung oder Instabilität | 0 |
| Wirbelsäulenschäden | mit geringen funktionellen Auswirkungen | 10 |
| Wirbelsäulenschäden | mittelgradige Auswirkungen in einem Wirbelsäulenabschnitt | 20 |
| Wirbelsäulenschäden | schwere Auswirkungen in einem Wirbelsäulenabschnitt | 30 |
| Colitis ulcerosa, Morbus Crohn | geringe Auswirkung | 10–20 |
| Colitis ulcerosa, Morbus Crohn | mittelschwere Auswirkung | 30–40 |
| Colitis ulcerosa, Morbus Crohn | schwere Auswirkung | 50–60 |
| Colitis ulcerosa, Morbus Crohn | schwerste Auswirkung | 70–80 |
| Parkinson-Syndrom | geringe Störung der Bewegungsabläufe, keine Gleichgewichtsstörung | 30–40 |
| Parkinson-Syndrom | deutliche Störung der Bewegungsabläufe, Gleichgewichtsstörungen | 50–70 |
| Parkinson-Syndrom | schwere Störung der Bewegungsabläufe bis zur Immobilität | 80–100 |
Quelle: Anlage zu § 2 Versorgungsmedizin-Verordnung, Teil B, abgerufen im September 2026. Auszug für häufig gesuchte Beeinträchtigungen, kein vollständiges Verzeichnis. Maßgeblich ist die Entscheidung des Versorgungsamtes im Einzelfall.
Warum es keine Tabelle nach Diagnosen gibt§
Zahlreiche Veröffentlichungen ordnen einzelnen Diagnosen feste Werte zu. Die Verordnung ist so nicht aufgebaut, und dafür besteht ein sachlicher Grund.
Maßgeblich ist die Funktionsbeeinträchtigung, nicht der Befund. Bei identischer Diagnose können sich daher erheblich abweichende Werte ergeben, wenn die Auswirkungen unterschiedlich ausgeprägt sind. In der vorstehenden Tabelle zeigt sich dies an den Spannen: Für die Migräne reicht der Rahmen je nach Verlaufsform von 0 bis 60.
Einzelne Erkrankungen sind in der Verordnung nicht unter ihrer geläufigen Bezeichnung aufgeführt, weil sie über das betroffene Funktionssystem erfasst werden. Aus dem Fehlen eines Befundes in der Tabelle folgt daher nicht, dass kein Anspruch besteht.
Wonach bewertet das Versorgungsamt?§
Maßgeblich ist die Versorgungsmedizin-Verordnung, genauer ihre Anlage „Versorgungsmedizinische Grundsätze". Dort steht für jede Funktionsbeeinträchtigung ein Wert oder eine Spanne – etwa für Bewegungseinschränkungen, Herz-Kreislauf-Erkrankungen, psychische Störungen oder Diabetes.
Bewertet wird nicht die Diagnose, sondern ihre Auswirkung. Zwei Menschen mit derselben Erkrankung können deshalb unterschiedliche Werte bekommen, und das ist kein Fehler des Amtes, sondern die Systematik: Es geht um die Teilhabebeeinträchtigung im Alltag.
Der GdB wird immer in Zehnerschritten festgestellt, beginnend bei 20§ 152 Abs. 1 SGB IX. Werte wie 35 oder 45 gibt es nicht. Unterhalb von 20 wird eine Behinderung zwar festgestellt, ein Grad aber nicht ausgewiesen.
Warum werden mehrere Behinderungen nicht addiert?§
Das ist der Punkt, an dem die meisten Bescheide als ungerecht empfunden werden. Wer einen Einzel-GdB von 30 für den Rücken und 30 für das Herz hat, kommt nicht auf 60. In aller Regel liegt der Gesamt-GdB dann bei 40, manchmal bei 50.
Der Grund steht in § 152 Abs. 3 SGB IX: Bei mehreren Beeinträchtigungen wird der Grad nach den Auswirkungen in ihrer Gesamtheit festgestellt. Das Gesetz spricht von den Auswirkungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen§ 152 Abs. 3 SGB IX. Gefragt ist also, wie stark sich die Einschränkungen gegenseitig verstärken – und ob sie überhaupt verschiedene Lebensbereiche betreffen.
Wer meint, dass der festgestellte Grad zu niedrig ausgefallen ist, findet den Weg unter Höherstufung beantragen. Praktisch geht das Amt vom höchsten Einzelwert aus und prüft dann, ob die weiteren Beeinträchtigungen das Gesamtbild zusätzlich verschlechtern. Betreffen zwei Werte dasselbe Organsystem, erhöht der zweite oft gar nicht. Betreffen sie verschiedene Bereiche und behindern sich gegenseitig, kann die Erhöhung deutlicher ausfallen.
Was bedeutet das für meinen Antrag?§
Für den Antrag beim Versorgungsamt heißt das: Beschreibe Auswirkungen, nicht Diagnosen. „Bandscheibenvorfall L4/L5" sagt dem Amt weniger als „kann nicht länger als zehn Minuten stehen, Treppensteigen nur mit Pause". Die Tabelle fragt nach genau dieser Ebene.
Nenne alle Bereiche, auch die scheinbar kleinen. Ein Tinnitus, eine Inkontinenz oder eine Schlafstörung wirken für sich genommen wenig – im Gesamtbild können sie den Ausschlag zwischen 40 und 50 geben, und das ist der Sprung zur Schwerbehinderung§ 2 Abs. 2 SGB IX.
Und lass die behandelnden Ärztinnen und Ärzte wissen, worauf es ankommt. Ein Befundbericht, der die Funktionseinschränkung beschreibt, ist für das Amt brauchbar; einer, der nur die Diagnose bestätigt, nicht.
Was der festgestellte Grad anschließend bedeutet§
Steht der Grad im Bescheid, verschiebt sich die Frage: Nicht mehr, wie er zustande kommt, sondern was er wert ist. Die Antwort fällt je Stufe sehr unterschiedlich aus – und die Sprünge liegen nicht dort, wo die Zehnerschritte es nahelegen.
Bei 20 bleibt es beim Pauschbetrag. Bei 30 und 40 kommt die Gleichstellung hinzu. Bei 50 beginnt die Schwerbehinderung mit Ausweis, Zusatzurlaub und Kündigungsschutz. Oberhalb davon ändert sich an den Rechten nur noch an einer Stelle etwas, nämlich bei 80.
Was die einzelnen Stufen bringen:
- GdB 20: Welche Vorteile gelten? – neu auf dieser Stufe ist der Behinderten-Pauschbetrag, sonst nichts.
- GdB 30: Welche Vorteile gelten? – neu auf dieser Stufe ist die Gleichstellung mit schwerbehinderten Menschen.
- GdB 40: Welche Vorteile gelten? – neu auf dieser Stufe ist ein höherer Pauschbetrag; die Gleichstellung bleibt möglich.
- GdB 50: Welche Vorteile gelten? – neu auf dieser Stufe ist die Schwerbehinderung: Ausweis, Zusatzurlaub, Kündigungsschutz.
- GdB 60: Welche Vorteile gelten? – neu auf dieser Stufe ist ein höherer Pauschbetrag, sonst keine neuen Rechte.
- GdB 70: Welche Vorteile gelten? – neu auf dieser Stufe ist mit dem Merkzeichen G die Fahrtkostenpauschale.
- GdB 80: Welche Vorteile gelten? – neu auf dieser Stufe ist die Fahrtkostenpauschale auch ohne Merkzeichen.
- GdB 100: Welche Vorteile gelten? – neu auf dieser Stufe ist der höchste Pauschbetrag; neue Rechte entstehen nicht.
Häufige Fragen dazu
Gibt es eine Tabelle für den Grad der Behinderung?
Ja, die Anlage zur Versorgungsmedizin-Verordnung, genannt Versorgungsmedizinische Grundsätze. Sie ordnet jeder Funktionsbeeinträchtigung einen Wert oder eine Spanne zu und ist für die Versorgungsämter verbindlich. Sie bewertet Auswirkungen, nicht Diagnosen.
Werden die Einzelwerte addiert?
Nein. Nach § 152 Abs. 3 SGB IX wird bei mehreren Beeinträchtigungen der Grad nach den Auswirkungen in ihrer Gesamtheit festgestellt. Das Amt geht vom höchsten Einzelwert aus und prüft, ob die übrigen das Gesamtbild zusätzlich verschlechtern. Zweimal 30 ergibt deshalb meist 40, nicht 60.
Warum ist mein GdB niedriger als erwartet?
Meist aus einem von zwei Gründen: Entweder wurden mehrere Beeinträchtigungen desselben Bereichs bewertet, die sich nicht zusätzlich auswirken – oder die Auswirkungen waren in den Unterlagen zu knapp beschrieben. Gegen den Bescheid ist der Widerspruch innerhalb eines Monats möglich§ 84 SGG.
Gibt es einen GdB von 35 oder 45?
Nein, der Grad wird ausschließlich in Zehnerschritten festgestellt§ 152 Abs. 1 SGB IX. Zwischenwerte kommen in der Bewertung einzelner Beeinträchtigungen vor, der festgestellte Gesamtgrad wird aber immer auf eine Zehnerstufe gebracht.
Kann der GdB wieder sinken?
Ja. Verbessert sich der Gesundheitszustand wesentlich, kann das Amt den Grad herabsetzen. Viele Feststellungen sind zudem befristet, besonders in den ersten Jahren nach einer Erkrankung. Eine Herabsetzung wird angekündigt, und auch dagegen ist der Widerspruch möglich.
Wie lange dauert die Feststellung?
In der Praxis meist zwei bis sechs Monate, je nach Versorgungsamt und davon, wie schnell die angeforderten Befundberichte eintreffen. Beschleunigen lässt sich das, indem du aktuelle Befunde gleich dem Antrag beilegst, statt sie anfordern zu lassen.
Alle Beträge in diesem Beitrag gelten für 2026 und wurden am 08.08.2026 am Gesetzestext geprüft. Die Rechengrößen des Sozialrechts ändern sich zum 1. Januar jedes Jahres.