Ratgeber · Antrag

GdB-Tabelle: Wie der Grad der Behinderung gebildet wird

Für die Bewertung gibt es eine amtliche Tabelle: die Versorgungsmedizinischen Grundsätze, Anlage zur Versorgungsmedizin-Verordnung. Sie ordnet jeder Funktionsbeeinträchtigung einen Wert zu. Was sie nicht tut – und was fast alle erwarten –, ist diese Werte zusammenzuzählen.

Von Marco Fütterer, Geschäftsführung Stand: August 2026 7 Minuten

Das Wichtigste in Kürze

  • Bewertet werden Funktionsbeeinträchtigungen, nicht Diagnosen.
  • Grundlage ist die Versorgungsmedizin-Verordnung mit ihrer Anlage.
  • Der Gesamt-GdB wird NICHT addiert§ 152 Abs. 3 SGB IX.
  • Der GdB ist eine Zehnerstufe zwischen 20 und 100 – Zwischenwerte gibt es nicht.
  • Entscheidend ist, wie sich die Beeinträchtigungen gegenseitig verstärken.

GdB-Tabelle: Anhaltswerte für häufige Beeinträchtigungen§

Die nachstehenden Werte entstammen der Anlage zur Versorgungsmedizin-Verordnung, die als GdB-Tabelle bezeichnet wird. Sie wurden am Verordnungstext geprüft; der Abruf erfolgte im September 2026.

Bei der Auslegung der Werte sind zwei Punkte maßgeblich. Zum einen bewertet die Verordnung nicht die Diagnose, sondern die daraus folgende Funktionsbeeinträchtigung; jede Zeile bezeichnet deshalb eine Ausprägung und nicht allein ein Krankheitsbild. Zum anderen handelt es sich um Anhaltswerte. Das Versorgungsamt entscheidet nach den Umständen des Einzelfalls und bildet bei mehreren Beeinträchtigungen einen Gesamtgrad, der nicht durch Addition der Einzelwerte entsteht.

Auszug aus der GdB-Tabelle der Versorgungsmedizin-Verordnung
BeeinträchtigungAusprägungGdB
Migräneleichte Verlaufsform (Anfälle durchschnittlich einmal monatlich)0–10
Migränemittelgradige Verlaufsform (häufigere Anfälle über einen oder mehrere Tage)20–40
Migräneschwere Verlaufsform (lang andauernde Anfälle mit stark ausgeprägten Begleiterscheinungen)50–60
Asthma bronchialeseltene oder saisonale, leichte Anfälle0–20
Asthma bronchialehäufige Anfälle (mehrmals monatlich) oder schwere Anfälle30–40
Asthma bronchialeSerien schwerer Anfälle50
Schlaf-Apnoe-Syndromohne Notwendigkeit einer nasalen Überdruckbeatmung0–10
Schlaf-Apnoe-Syndrommit Notwendigkeit einer kontinuierlichen nasalen Überdruckbeatmung20
Schlaf-Apnoe-Syndrombei nicht durchführbarer nasaler Überdruckbeatmung50
Tinnitusohne nennenswerte psychische Begleiterscheinungen0–10
Tinnitusmit erheblichen psychovegetativen Begleiterscheinungen20
Tinnitusmit wesentlicher Einschränkung der Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit30–40
Psychische Störungenleichtere psychovegetative oder psychische Störungen0–20
Psychische Störungenmit wesentlicher Einschränkung der Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit30–40
Psychische Störungenmit mittelgradigen sozialen Anpassungsschwierigkeiten50–70
Psychische Störungenmit schweren sozialen Anpassungsschwierigkeiten80–100
Wirbelsäulenschädenohne Bewegungseinschränkung oder Instabilität0
Wirbelsäulenschädenmit geringen funktionellen Auswirkungen10
Wirbelsäulenschädenmittelgradige Auswirkungen in einem Wirbelsäulenabschnitt20
Wirbelsäulenschädenschwere Auswirkungen in einem Wirbelsäulenabschnitt30
Colitis ulcerosa, Morbus Crohngeringe Auswirkung10–20
Colitis ulcerosa, Morbus Crohnmittelschwere Auswirkung30–40
Colitis ulcerosa, Morbus Crohnschwere Auswirkung50–60
Colitis ulcerosa, Morbus Crohnschwerste Auswirkung70–80
Parkinson-Syndromgeringe Störung der Bewegungsabläufe, keine Gleichgewichtsstörung30–40
Parkinson-Syndromdeutliche Störung der Bewegungsabläufe, Gleichgewichtsstörungen50–70
Parkinson-Syndromschwere Störung der Bewegungsabläufe bis zur Immobilität80–100

Quelle: Anlage zu § 2 Versorgungsmedizin-Verordnung, Teil B, abgerufen im September 2026. Auszug für häufig gesuchte Beeinträchtigungen, kein vollständiges Verzeichnis. Maßgeblich ist die Entscheidung des Versorgungsamtes im Einzelfall.

Warum es keine Tabelle nach Diagnosen gibt§

Zahlreiche Veröffentlichungen ordnen einzelnen Diagnosen feste Werte zu. Die Verordnung ist so nicht aufgebaut, und dafür besteht ein sachlicher Grund.

Maßgeblich ist die Funktionsbeeinträchtigung, nicht der Befund. Bei identischer Diagnose können sich daher erheblich abweichende Werte ergeben, wenn die Auswirkungen unterschiedlich ausgeprägt sind. In der vorstehenden Tabelle zeigt sich dies an den Spannen: Für die Migräne reicht der Rahmen je nach Verlaufsform von 0 bis 60.

Einzelne Erkrankungen sind in der Verordnung nicht unter ihrer geläufigen Bezeichnung aufgeführt, weil sie über das betroffene Funktionssystem erfasst werden. Aus dem Fehlen eines Befundes in der Tabelle folgt daher nicht, dass kein Anspruch besteht.

Wonach bewertet das Versorgungsamt?§

Maßgeblich ist die Versorgungsmedizin-Verordnung, genauer ihre Anlage „Versorgungsmedizinische Grundsätze". Dort steht für jede Funktionsbeeinträchtigung ein Wert oder eine Spanne – etwa für Bewegungseinschränkungen, Herz-Kreislauf-Erkrankungen, psychische Störungen oder Diabetes.

Bewertet wird nicht die Diagnose, sondern ihre Auswirkung. Zwei Menschen mit derselben Erkrankung können deshalb unterschiedliche Werte bekommen, und das ist kein Fehler des Amtes, sondern die Systematik: Es geht um die Teilhabebeeinträchtigung im Alltag.

Der GdB wird immer in Zehnerschritten festgestellt, beginnend bei 20§ 152 Abs. 1 SGB IX. Werte wie 35 oder 45 gibt es nicht. Unterhalb von 20 wird eine Behinderung zwar festgestellt, ein Grad aber nicht ausgewiesen.

Warum werden mehrere Behinderungen nicht addiert?§

Das ist der Punkt, an dem die meisten Bescheide als ungerecht empfunden werden. Wer einen Einzel-GdB von 30 für den Rücken und 30 für das Herz hat, kommt nicht auf 60. In aller Regel liegt der Gesamt-GdB dann bei 40, manchmal bei 50.

Der Grund steht in § 152 Abs. 3 SGB IX: Bei mehreren Beeinträchtigungen wird der Grad nach den Auswirkungen in ihrer Gesamtheit festgestellt. Das Gesetz spricht von den Auswirkungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen§ 152 Abs. 3 SGB IX. Gefragt ist also, wie stark sich die Einschränkungen gegenseitig verstärken – und ob sie überhaupt verschiedene Lebensbereiche betreffen.

Wer meint, dass der festgestellte Grad zu niedrig ausgefallen ist, findet den Weg unter Höherstufung beantragen. Praktisch geht das Amt vom höchsten Einzelwert aus und prüft dann, ob die weiteren Beeinträchtigungen das Gesamtbild zusätzlich verschlechtern. Betreffen zwei Werte dasselbe Organsystem, erhöht der zweite oft gar nicht. Betreffen sie verschiedene Bereiche und behindern sich gegenseitig, kann die Erhöhung deutlicher ausfallen.

Was viele erwartenWas tatsächlich passiert
30 plus 30 ergibt 60.Fast nie. Der Ausgangspunkt ist der höchste Einzelwert, danach wird geprüft, ob sich das Gesamtbild verschlechtert. Häufig steht am Ende 40.
Je mehr Diagnosen ich einreiche, desto höher der Grad.Nicht die Zahl der Diagnosen zählt, sondern die Auswirkung. Zehn Befunde zum selben Organsystem heben den Grad kaum; ein gut beschriebener Befund zu einem bisher unberücksichtigten Bereich schon.
Die Tabelle ist eine Empfehlung, das Amt entscheidet frei.Die Versorgungsmedizin-Verordnung ist verbindliches Recht. Weicht ein Bescheid ohne Begründung davon ab, ist das ein guter Ansatz für den Widerspruch.

Was bedeutet das für meinen Antrag?§

Für den Antrag beim Versorgungsamt heißt das: Beschreibe Auswirkungen, nicht Diagnosen. „Bandscheibenvorfall L4/L5" sagt dem Amt weniger als „kann nicht länger als zehn Minuten stehen, Treppensteigen nur mit Pause". Die Tabelle fragt nach genau dieser Ebene.

Nenne alle Bereiche, auch die scheinbar kleinen. Ein Tinnitus, eine Inkontinenz oder eine Schlafstörung wirken für sich genommen wenig – im Gesamtbild können sie den Ausschlag zwischen 40 und 50 geben, und das ist der Sprung zur Schwerbehinderung§ 2 Abs. 2 SGB IX.

Und lass die behandelnden Ärztinnen und Ärzte wissen, worauf es ankommt. Ein Befundbericht, der die Funktionseinschränkung beschreibt, ist für das Amt brauchbar; einer, der nur die Diagnose bestätigt, nicht.

Was der festgestellte Grad anschließend bedeutet§

Steht der Grad im Bescheid, verschiebt sich die Frage: Nicht mehr, wie er zustande kommt, sondern was er wert ist. Die Antwort fällt je Stufe sehr unterschiedlich aus – und die Sprünge liegen nicht dort, wo die Zehnerschritte es nahelegen.

Bei 20 bleibt es beim Pauschbetrag. Bei 30 und 40 kommt die Gleichstellung hinzu. Bei 50 beginnt die Schwerbehinderung mit Ausweis, Zusatzurlaub und Kündigungsschutz. Oberhalb davon ändert sich an den Rechten nur noch an einer Stelle etwas, nämlich bei 80.

Was die einzelnen Stufen bringen:

Häufige Fragen dazu

Gibt es eine Tabelle für den Grad der Behinderung?

Ja, die Anlage zur Versorgungsmedizin-Verordnung, genannt Versorgungsmedizinische Grundsätze. Sie ordnet jeder Funktionsbeeinträchtigung einen Wert oder eine Spanne zu und ist für die Versorgungsämter verbindlich. Sie bewertet Auswirkungen, nicht Diagnosen.

Werden die Einzelwerte addiert?

Nein. Nach § 152 Abs. 3 SGB IX wird bei mehreren Beeinträchtigungen der Grad nach den Auswirkungen in ihrer Gesamtheit festgestellt. Das Amt geht vom höchsten Einzelwert aus und prüft, ob die übrigen das Gesamtbild zusätzlich verschlechtern. Zweimal 30 ergibt deshalb meist 40, nicht 60.

Warum ist mein GdB niedriger als erwartet?

Meist aus einem von zwei Gründen: Entweder wurden mehrere Beeinträchtigungen desselben Bereichs bewertet, die sich nicht zusätzlich auswirken – oder die Auswirkungen waren in den Unterlagen zu knapp beschrieben. Gegen den Bescheid ist der Widerspruch innerhalb eines Monats möglich§ 84 SGG.

Gibt es einen GdB von 35 oder 45?

Nein, der Grad wird ausschließlich in Zehnerschritten festgestellt§ 152 Abs. 1 SGB IX. Zwischenwerte kommen in der Bewertung einzelner Beeinträchtigungen vor, der festgestellte Gesamtgrad wird aber immer auf eine Zehnerstufe gebracht.

Kann der GdB wieder sinken?

Ja. Verbessert sich der Gesundheitszustand wesentlich, kann das Amt den Grad herabsetzen. Viele Feststellungen sind zudem befristet, besonders in den ersten Jahren nach einer Erkrankung. Eine Herabsetzung wird angekündigt, und auch dagegen ist der Widerspruch möglich.

Wie lange dauert die Feststellung?

In der Praxis meist zwei bis sechs Monate, je nach Versorgungsamt und davon, wie schnell die angeforderten Befundberichte eintreffen. Beschleunigen lässt sich das, indem du aktuelle Befunde gleich dem Antrag beilegst, statt sie anfordern zu lassen.

Alle Beträge in diesem Beitrag gelten für 2026 und wurden am 08.08.2026 am Gesetzestext geprüft. Die Rechengrößen des Sozialrechts ändern sich zum 1. Januar jedes Jahres.