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Behinderten-Pausch­betrag: Höhe und steuerliche Wirkung

Der Behinderten-Pauschbetrag ist der Nachteilsausgleich mit dem geringsten Verfahrensaufwand: Er wird in der Steuererklärung eingetragen und erfordert weder Einzelnachweise noch eine gesonderte Begründung. Zugleich wird seine Wirkung häufig überschätzt, denn es handelt sich um einen Freibetrag und nicht um eine Geldleistung.

Von Marco Fütterer, Geschäftsführung Stand: August 2026 7 Minuten

Das Wichtigste in Kürze

  • Die Staffel reicht von 384 Euro bei GdB 20 bis 2.840 Euro bei GdB 100§ 33b EStG.
  • Bei den Merkzeichen H, Bl und TBl sind es 7.400 Euro im Jahr.
  • Dazu die Fahrtkostenpauschale: 900 Euro oder 4.500 Euro, aber nie beides.
  • Der Betrag mindert das zu versteuernde Einkommen. Eine Auszahlung erfolgt nicht.
  • Für Kinder kann der Pauschbetrag auf die Eltern übertragen werden.

Wie hoch ist der Behinderten-Pauschbetrag?§

Der Behinderten-Pauschbetrag richtet sich nach dem Grad der Behinderung und beginnt bei GdB 20 mit 384 Euro im Jahr. Er steigt in Zehnerschritten bis auf 2.840 Euro bei einem GdB von 100§ 33b Abs. 3 EStG.

Unabhängig davon gilt ein erhöhter Betrag von 7.400 Euro, wenn eines der Merkzeichen H (hilflos), Bl (blind) oder TBl (taubblind) festgestellt ist. Der Grad spielt dann keine Rolle mehr.

Der Pauschbetrag wird für das gesamte Jahr gewährt, auch wenn die Behinderung erst im Dezember festgestellt wurde. Maßgeblich ist der höchste Grad, der im Laufe des Jahres bestand.

Der Pauschbetrag ist dabei selten der einzige Anspruch einer Stufe. Bei GdB 30 kommt die Gleichstellung hinzu, bei GdB 50 die Schwerbehinderung mit Ausweis und Zusatzurlaub, bei GdB 70 mit dem Merkzeichen G die Fahrtkostenpauschale.

Behinderten-Pauschbetrag nach Grad der Behinderung, Stand 2026
Grad der BehinderungPauschbetrag im Jahr
20384 €
30620 €
40860 €
501.140 €
601.440 €
701.780 €
802.120 €
902.460 €
1002.840 €
H, Bl oder TBl7.400 €

Welche Entlastung ergibt sich tatsächlich?§

An dieser Stelle entstehen die meisten Fehlvorstellungen. Der Pauschbetrag ist kein Zuschuss, sondern ein Freibetrag: Er wird vom zu versteuernden Einkommen abgezogen. Wie viel du dadurch sparst, richtet sich deshalb nach deinem Steuersatz.

Bei einem Grenzsteuersatz von 30 Prozent und einem GdB von 50 ergibt der Pauschbetrag von 1.140 Euro eine Minderung der Steuerlast von rund 342 Euro im Jahr. Bei einem höheren Grad fällt die Entlastung entsprechend höher aus.

Umgekehrt bleibt der Pauschbetrag ohne Wirkung, wenn keine Einkommensteuer anfällt, etwa bei Bezug von Grundsicherung oder bei Renten unterhalb des Grundfreibetrags. Dies ist keine Lücke im Verfahren, sondern folgt aus der Funktionsweise eines Freibetrags.

Häufige AnnahmeRechtslage
Der Pauschbetrag wird ausgezahlt.Nein. Er mindert ausschließlich das zu versteuernde Einkommen. Ohne Steuerlast bleibt er ohne Wirkung.
Ich muss meine Kosten nachweisen.Nein. Der Pauschbetrag wird gerade ohne Einzelnachweis anerkannt. Wer höhere tatsächliche Aufwendungen hat, kann stattdessen diese geltend machen, dann jedoch mit Belegen und abzüglich der zumutbaren Belastung.
Ich muss ihn jedes Jahr neu beantragen.Nein. Nach einmaligem Eintrag in der Steuererklärung wird er fortgeführt, solange die Feststellung gilt. Bei befristeten Feststellungen ist das Ablaufdatum zu beachten.

Wie wirkt sich der Pauschbetrag steuerlich aus?§

Der Pauschbetrag ist ein Freibetrag, keine Auszahlung. Er mindert nicht die Steuerschuld unmittelbar, sondern das zu versteuernde Einkommen. Die tatsächliche Entlastung richtet sich deshalb nach dem persönlichen Grenzsteuersatz.

Realistische Beispielrechnung für einen GdB von 50 und einen Grenzsteuersatz von 30 Prozent: Der Pauschbetrag von 1.140 Euro senkt das zu versteuernde Einkommen um diesen Betrag. Die Steuerersparnis beträgt rund 342 Euro im Jahr.

Dieselbe Rechnung für einen GdB von 30 und einen Grenzsteuersatz von 25 Prozent ergibt aus 620 Euro eine Ersparnis von etwa 155 Euro im Jahr. Besteht keine Einkommensteuerpflicht, etwa bei Einkünften unterhalb des Grundfreibetrags, bleibt der Pauschbetrag ohne Wirkung.

Realistische Beispielrechnung: Ersparnis nach Grenzsteuersatz
Grad der BehinderungPauschbetragbei 25 % Grenzsteuersatzbei 35 % Grenzsteuersatz
30620 €155 €217 €
501.140 €285 €399 €
802.120 €530 €742 €
1002.840 €710 €994 €

Beispielwerte zur Einordnung, keine Steuerberatung. Der tatsächliche Grenzsteuersatz hängt vom Gesamteinkommen ab; maßgeblich ist der Steuerbescheid.

Wird der Pauschbetrag ausgezahlt?§

Nein. Eine Auszahlung im eigentlichen Sinne gibt es nicht. Der Betrag wird im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung berücksichtigt und wirkt sich als geringere Steuerlast aus.

Wer den Pauschbetrag über die Steuererklärung geltend macht, erhält ihn mit der Steuererstattung nach dem Bescheid. Alternativ lässt er sich als Freibetrag beim Lohnsteuerabzug eintragen, dann verteilt sich die Wirkung auf die monatlichen Gehaltsabrechnungen.

Der Eintrag als Lohnsteuerfreibetrag erfolgt beim Finanzamt und gilt in der Regel für zwei Kalenderjahre.

Gilt der Pauschbetrag auch für Rentnerinnen und Rentner?§

Ja, die Voraussetzungen sind dieselben. Entscheidend ist allein der festgestellte Grad der Behinderung, nicht die Art der Einkünfte.

Eine Entlastung tritt allerdings nur ein, soweit steuerpflichtiges Einkommen vorliegt. Liegt die Rente unterhalb des Grundfreibetrags, fällt keine Einkommensteuer an; der Pauschbetrag bleibt dann ohne Wirkung.

Bei zusammenveranlagten Ehepaaren kann er sich auch dann auswirken, wenn nur eine Person den Grad der Behinderung hat, weil das gemeinsame zu versteuernde Einkommen gemindert wird.

Was bringt die Fahrtkostenpauschale zusätzlich?§

Seit 2021 gibt es zusätzlich eine Pauschale für behinderungsbedingte Fahrtkosten§ 33 Abs. 2a EStG. Sie beträgt 900 Euro im Jahr bei einem GdB von mindestens 80 oder bei einem GdB von mindestens 70 zusammen mit dem Merkzeichen G.

Bei den Merkzeichen aG, Bl, TBl oder H sind es 4.500 Euro. Das Gesetz stellt ausdrücklich klar, dass beide Beträge nicht nebeneinander in Anspruch genommen werden können – wer den höheren bekommt, bekommt den niedrigeren nicht zusätzlich.

Anders als beim Behinderten-Pauschbetrag wirkt die Fahrtkostenpauschale erst oberhalb der zumutbaren Belastung nach § 33 Abs. 3 EStG. Bei mittleren Einkommen bleibt davon deshalb weniger übrig, als die Zahl vermuten lässt.

Häufige Fragen dazu

Wie hoch ist der Behinderten-Pauschbetrag 2026?

Er reicht von 384 Euro bei einem GdB von 20 bis 2.840 Euro bei einem GdB von 100. Bei den Merkzeichen H, Bl oder TBl beträgt er unabhängig vom Grad 7.400 Euro. Geregelt ist die Staffel in § 33b Abs. 3 EStG.

Wird der Pauschbetrag ausgezahlt?

Nein. Er ist ein Freibetrag und mindert das zu versteuernde Einkommen. Wie viel du dadurch sparst, hängt von deinem Steuersatz ab. Wer keine Einkommensteuer zahlt, hat vom Pauschbetrag keinen Vorteil.

Muss ich Belege sammeln?

Nein, genau darin liegt der Sinn der Pauschale. Du trägst den Grad der Behinderung in die Steuererklärung ein, den Nachweis führt der Feststellungsbescheid oder der Ausweis. Wer tatsächlich deutlich höhere behinderungsbedingte Kosten hat, kann diese alternativ einzeln geltend machen – dann mit Belegen.

Gilt er auch für ein Kind?

Ja, und er lässt sich auf die Eltern übertragen, wenn das Kind ihn selbst nicht nutzt§ 33b Abs. 5 EStG. Bei zusammen veranlagten Eltern wird er beiden je zur Hälfte zugerechnet, auf gemeinsamen Antrag auch anders aufgeteilt.

Kann ich Pauschbetrag und Fahrtkostenpauschale zusammen bekommen?

Ja, das sind zwei verschiedene Regelungen. Der Behinderten-Pauschbetrag nach § 33b EStG und die Fahrtkostenpauschale nach § 33 Abs. 2a EStG bestehen nebeneinander. Nicht kombinierbar sind nur die beiden Stufen der Fahrtkostenpauschale untereinander: entweder 900 Euro oder 4.500 Euro.

Bekomme ich ihn rückwirkend?

Für zurückliegende Jahre ja, solange die Feststellung für diese Zeit gilt und die Steuerbescheide noch änderbar sind oder die Erklärungen noch abgegeben werden können. Wird der GdB rückwirkend festgestellt – was häufig vorkommt –, lohnt sich der Blick auf die betroffenen Jahre.

Alle Beträge in diesem Beitrag gelten für 2026 und wurden am 08.08.2026 am Gesetzestext geprüft. Die Rechengrößen des Sozialrechts ändern sich zum 1. Januar jedes Jahres.